Erstellt am 02.12.2015 um 22:26 Uhr von moreno
Na der Mitarbeiter soll froh sein das der Arbeitgeber ihm nur das Geld abzieht bei einem Betrag von 350 Euro sollte es der Mitarbeiter (in der Regel ) merken und es der Buchhaltung melden das er Zuviel Geld bekommen hat. Auf einmal abziehen darf der AG meiner Ansicht nach im Ganzen solange der Rest vom gezahlten Lohn die Pfändungsgrenze überschreitet.
Erstellt am 02.12.2015 um 22:37 Uhr von julias
@moreno: Es waren ja nicht €350 die er monatlich mehr bekommen hat. Monatlich waren es etwa 70€ die er mehr bekommen hat. Der MA dachte aber das es aufgrund einer Lohnumgruppierung erfolgt ist.
Erstellt am 02.12.2015 um 22:49 Uhr von moreno
Na gut aber das ändert nichts daran das sich der Arbeitgeber Zuviel,gezahltes Geld innerhalb der Ausschlussfrist zurückholen kann. Wär natürlich netter gewesen den AN vorher Bescheid zu sagen.
Erstellt am 03.12.2015 um 05:54 Uhr von seesee
Stichwort Ausschlzssfrist: in manchen Tarifverträgen ist das vereinbart: AG und AN können Ansprüche nur innerhalb von 3 Monaten z.B. geltend machen. Wenn ihr einen TV habt, diesen prüfen.
Moreno: woraus ergibt sich das Zuruckbehaltungsrecht des AG, um zuviel gezahltes Gehalt einfach nach Gusto vom laufenden Gehalt abzuziehen?
Erstellt am 03.12.2015 um 06:26 Uhr von Hoppel
@ julias
Mehr dazu z.B. hier: http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2011/ueberzahlung-des-gehalts-pech-fuer-den-arbeitgeber-23-11.php
Greift ein TV?
Erstellt am 03.12.2015 um 09:38 Uhr von gironimo
Natürlich geht das nicht so ohne weiteres (wie ja auch in dem von Hoppel genannten Beitrag steht.
Aus meiner Sicht kann man es eben nicht erwarten, dass man seine Abrechnung auf jeden Fall nachrechnet. Insbesondere dann nicht, wenn der monatlich gezahlte Betrag auch noch Schwankungen unterliegt.
Ich würde da als BR - wenn es der Mitarbeiter will - beim AG nachhaken. Allerdings, wenn es ums Ganze geht, müsste der AN selbst den Rechtsweg beschreiten. Und da dürften die Kosten schnell höher sein als der Nutzen.
Erstellt am 03.12.2015 um 11:49 Uhr von moreno
Warum soll es nicht so ohne weiteres gehen Gironimo???? Der AG hier hats doch vorgemacht es gab eine Überzahlung von ein paar Monaten und dies hat er sich wieder geholt.
Nach § 812 BGB ist die Überzahlung dann zurückzuerstatten, wenn der Arbeitgeber sie ohne Rechtsgrund erbracht hat, der Arbeitnehmer somit auf dieses Geld keinen Anspruch hat. Davon kann bei einer versehentlichen Überzahlung zunächst ausgegangen werden. Quelle: Hoppels Beitrag :-)
Wenn er dies Geld unter Beachtung der Ausschlussfrist und der Pfändungsobergrenze zurück geholt hat kann der AN vielleicht noch denken ..blöder Arbeitgeber aber das wars meiner Ansicht nach auch schon.
Als Betriebsrat würde ich, sollte dies öfters passieren, versuchen eine vernünftige Regelung zu finden. Vielleicht erst dem AN Bescheid geben und dann eine eventuelle Ratenzahlung zu vereinbaren.
Erstellt am 03.12.2015 um 13:17 Uhr von paula
moreno
der MA kann sich ggf. halt auf Entreicherung berufen. Aber die muss er aktiv erheben. Es handelt sich schließlich um eine Einrede
dazu gibt es dann herrliche Rechtsprechung des BAG. Einfach den Google befragen
Erstellt am 03.12.2015 um 14:07 Uhr von moreno
Na Paula und Du würdest jetzt raten das der AN den AG jetzt verklagen sollte weil es so eine herrliche Rechtsprechung des BAG gibt?
Erstellt am 03.12.2015 um 16:58 Uhr von paula
habe ich das gesagt? Für 350 Euro die ich zu viel bekommen habe, würde ICH das nicht machen. aber bin ich der Maßstab? So groß ist mein Ego nicht. Für mich ist es auch eine moralische Frage. Ich will kein Geld, dass mir nicht zusteht.
Aber am Ende muss es jeder für sich entscheiden
Erstellt am 03.12.2015 um 21:26 Uhr von Julias
Hallo zusammen,
vielen Dank für die rege Diskussion!
Der Mitarbeiter möchte das Geld auch nicht behalten, für ihn ist es auch ok, dass das Geld abgezogen wurde.
Er wäre gerne vorher informiert worden und hätte in diesem Zug vielleicht eine "Ratenrückzahlung" vereinbart. Da gerade in der Vorweihnachtszeit €350 doch weh tun - es verdient ja nicht jeder so viel, das er den Abzug einfach so verträgt.
Daher ist meine hauptsächliche Frage eigentlich ob der AG ihn hätte informieren MÜSSEN oder ob eine Info nur eine "nette Geste" gewäsen wäre.
Danke für Eure Hilfe!
Erstellt am 03.12.2015 um 22:45 Uhr von Hoppel
@ Julias
Du stellst ja lustige Fragen. Natürlich MUSS der AG informieren, Gehälter sind doch kein Selbstbedienungsladen, derer sich der AG ohne entsprechende Info bedienen kann.
Außerdem MUSS der AG die Pfändungsfreigrenze gem. § 850c ZPO beachten; d.h. das Nettoentgelt darf durch Einbehalt der Rückforderung ein entsprechendes Netto NICHT unterschreiten!
Erstellt am 04.12.2015 um 09:57 Uhr von Julias
@ Hoppel: Vom Gefühl her würde ich das auch sagen, aber gibt es da irgendwo ein Gesetz für? Leider wehrt sich unser Chef grundsätzlich vor allem und möchte wissen wo das rechtlich festgehalten wird... Das Nettogehalt ist nicht unterschritten worden!
Danke für die Hilfe!!