Erstellt am 02.12.2015 um 12:45 Uhr von fantil
Wenn ich es richtig verstehe ward ihr ein 5-er Gremium mit einen EBRM (6 Kandidaten).
Wenn nun ein BRM die Firma verlässt rückt das EBRM nach und ihr seit weiterhin ein 5-er Gremium.
Wie kommst du auf nur 4 BRM?
Erstellt am 02.12.2015 um 12:51 Uhr von MrMOON
Hallo fantil,
> Das EBR will nicht *heul*
war in meinem Post -> deshalb nur 4
Aber DANKE
Erstellt am 02.12.2015 um 13:02 Uhr von fantil
Wenn das EBRM nachgerückt ist und sein BR-Amt niederlegt, bleibt euch nur die Möglichkeit der Neuwahl!
Erstellt am 02.12.2015 um 13:03 Uhr von outofmemory
@fantil das EBRM will ja nicht, deswegen 4.
@MrMOON
1. das EBRM rückt als BRM nach, ob es will oder nicht ist unerheblich.
2. das neue BRM kann von sich aus nur durch Amtsniederlegung oder Unternehmsaustritt aus dem Gremium ausscheiden. Wobei man mal mit dem BRM ernsthaft sprechen sollte. (Ich bin kein Fan von Kandidatur zwecks Kündigungsschutz.)
3. Sollte das BRM trotzdem das Amt niederlegen, dann sind neuewahlen fällig.
4. Sollte dann im Betrieb kräftig die Werbetrommel gerührt werden, damit ihr auf ca. 8 bis 10% der Wähler als Wahlvorschlag rauskommen.
Erstellt am 02.12.2015 um 14:00 Uhr von MrMOON
Danke euch Beiden erstmal,
naja, ob mir das EBR-Mitgiled jetzt oder bei der ersten Sitzung im Januar den Rücktritt bekannt gibt ist wohl letztendlich egal ...
Wie ihr Beiden sagt --> NEUWAHL :-(
Unser BR in der Wahlperiode 2010-2014 fiel auch auseinander. Das war Ende 2013. die haben dann die Geschäfte bis zur Wahl 2014 weitergeführt... Auf sowas wollt ich raus, da wir vor nem halben Jahr erst gewählt haben.
Werbetrommel rüheren - bei uns ist BR nicht der Traumjob. Es weht einem eisiger Wind entgegen und bereits bei Kleinigkeiten gibts blutige Nasen. Aber das sind andere Geschichten ...
LG MrMOON
Erstellt am 03.12.2015 um 12:45 Uhr von fantil
"naja, ob mir das EBR-Mitglied jetzt oder bei der ersten Sitzung im Januar den Rücktritt bekannt gibt ist wohl letztendlich egal ..."
Nee, ist nicht egal! Nur wenn er geladen ist kann er dies!
Ein EBRM hat kein Amt von dem er zurücktreten bzw. welches er niederlegen kann!
Das EBRM muß also erst geladen werden, ist dann BRM und dann...
Erstellt am 03.12.2015 um 23:19 Uhr von Jakarta
So langsam solltest du mit den Späßchen aber aufhören und dich doch besser auf das wesentliche Konzentrieren.
Erstellt am 04.12.2015 um 07:31 Uhr von Hoppel
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 11 TaBV 2/12
"Falls ein Ersatzmitglied überhaupt im Vorhinein auf sein Anwartschaftsrecht, in den Betriebsrat nachzurücken, verzichten kann, was ausdrücklich offengelassen bleibt, kann der Verzicht nur analog der Regeln des § 24 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgen.
Die Amtsniederlegung muss dann gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen."
@ MrMOON
In einem so kurzen Zeitraum mehrere BR-Wahlen machen zu müssen, stärkt Eure Position dem AG gegenüber sicherlich nicht. Aber wenn Euch eh schon eisiger Wind entgegen bläst, würde ich mich nach dem Buchstaben des Gesetzes verhalten = Neuwahl einleiten!
Als BRV würde ich allerdings aus Gründen der Beweisbarkeit Wert darauf legen, dass das Ersatzmitglied seine Verzichtserklärung schriftlich mitteilt.
Vorher gäbe es jedoch noch ein intensives Gespräch, falls nicht schon geschehen, um diesem E-BRM die Auswirkungen zu verdeutlichen und ggf. dessen Vorbehalte/Ängste ausräumen zu können.
Erstellt am 04.12.2015 um 09:51 Uhr von MrMOON
Danke an outofmemory und Hoppel,
genau das habe ich "befürchtet". Augen zu und durch - es werden wohl Neuwahlen werden ...
@fantil: wäre ich Deutschlehrer würde ich sagen:"setzen sechs". Themaverfehlung!
Die Frage war "Neuwahlen" und nicht zu welchem Zeitpunkt das Mitglied zurück tritt.
Sorry