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Kurzarbeit parallel zu Leiharbeitnehmern?

S
solotele
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns steht voraussichtl. Kurzarbeit an. Parallel dazu will die GL aber die Leiharbeitnehmer aus der eigens dafür gegründeten Verleihfirma weiterbeschäftigen. Ist das erstens überhaupt möglich und zweitens wenn die zu 100% arbeiten ist ja der Gleichheitsgrundsatz ggüber der Stammbelgschaft nicht mehr gegeben die ja dann deutlich weniger in der Tasche haben?

Wie sollte sich hier ein BR verhalten wenn es tatsächlich so kommen sollte?

Danke

1.84002

Community-Antworten (2)

K
Kölner

30.11.2015 um 22:37 Uhr

Da ihr als BR eine BV verhandeln müsst, steht es euch frei, die Spielregeln mitzubestimmen unter denen Kurzarbeit stattfindet. Es sei denn, ihr habt null Ahnung um was es wirklich geht bei der Kurzarbeit und würdet eure Möglichkeiten nicht kennen. Dann hätte ein AG möglicherweise leichtes Spiel.

C
Challenger

01.12.2015 um 01:35 Uhr

Tach auch solotele, für die Kurzarbeit ist der AG nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG auf Euere ZUSTIMMUNG angewiesen.Solange LA-nehmer beschätigt werden,habt Ihr ein gewichtiges Argu- ment die Zustimmung zu verweigern.Der AG darf nach Euerer Zustimmungsverwei- gerung Kurzarbeit weder anordnen,dulden oder "freiwillig" geleistete Kurzarbeit entgegennehmen. Der AG muß also mit Euch in Verhandlungen eintreten.Im Rahmen des §87 verhandelt Ihr mit dem AG auf Augenhöhe.Scheitern die Verhandlungen, muß der AG die Einigungsstelle anrufen.Für den Fall,daß sich der AG über Euer erzwing- bares Mitbestimmungsrecht hinwegsetzt,habt Ihr die Möglichkeit,Euer Mitbestimmungs- recht im Wege einer EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG durchzusetzen.

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