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Notwendigkeit der Einberufung einer Betriebsräteversammlung nach §53 BetrVG

S
straeten
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Konzern (Holdingstruktur) mit vier Konzerntöchtern, die jeweils nur an einem Standort einen Betrieb haben. Daher gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, aber es existiert ein Konzernbetriebsrat. Frage: Trifft die Verpflichtung aus §53 BetrVG zur Einberufung einer Betriebsräteversammlung den Konzernbetriebsrat in gleicher Weise wie den GBR, obwohl sich der §53 BetrVG explizit nur auf einen GBR bezieht?

1.06501

Community-Antworten (1)

P
Pjöööng

30.11.2015 um 15:01 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz § 59 Geschäftsführung (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) (...)

Der § 53 ist dort NICHT aufgeführt. Es gibt also keine Rechtsgrundlage für solch eine Konzern-Betriebsräteversammlung.

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