Erstellt am 28.11.2015 um 15:10 Uhr von Hoppel
@ Sasha
Ist mit dem "geschäftsführenden Ausschuss" der Betriebsausschuss (BA) gemeint?
Aber grundsätzlich darf ein Ausschuss überhaupt NICHTS alleine entscheiden, zumindest nichts, was die Beschlussfassung des BR erfordert.
Ausnahme: In Betriebsratsgremien, die einen BA bilden müssen (also 9er BR und größer) können einem Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden (§ 28 BetrVG).
Das geht aber nur mit ABSOLUTER Mehrheit (§ 27 BetrVG) und dieser Beschluss/die Übertragung der Aufgaben muss schriftlich fixiert werden, z.B. in einer Geschäftsordnung oder auch "nur" in der Sitzungsniederschrift.
Welchen Spielraum ein Gremium einem solchen Ausschuss überlässt, muss das Gremium entscheiden; das Gremium bestimmt also mit absoluter Mehrheit die Spielregeln.
Nur Betriebsvereinbarungen dürfen in KEINEM Ausschuss selbständig entschieden/beschlossen werden. Hier ist prinzipiell immer das BR-Gremium gefragt.
Über Lohnkürzungen oder Entlassungen hat ein BR aber überhaupt nicht zu entscheiden!!! Der AG MUSS den BR jedoch vor einer geplanten Entlassung oder Umgruppierung anhören und dann darf der BR seine Meinung dazu äußern.
Erstellt am 28.11.2015 um 15:31 Uhr von Jakarta
@ Sasha
Ja, die anderen dürfen weiter dem Chef beim Geldverdienen helfen:-(
Um nicht immer die Kantine zu blockieren, haben sie bei VW in Wolfsburg dafür sogar ein Theater gebaut:-)
Spaß beiseite….Aber stellt dir mal vor, dort wären immer alle bei jedem Thema dabei. Damit das nicht der Fall sein muss und einem AG dann auch ev. der Geldbeutel zu leicht werden könnte, hat man ja die Möglichkeit geschaffen, dass ein oder andere auch auf Ausschüsse verteilen zu dürfen.
Einem BA kann man zwar einen Haufen Aufgaben übertragen, was in Verbindung mit denen an andere Ausschüsse übertragenen, dann auch dazu führen könnte, dass der gesamte BR nur noch selten zusammentritt und bei einigen dann sogar nur noch die Funktion des Absegnens innehat.
Da ist zwar nicht im Sinne des Erfinders, aber leider manchmal die Realität.
Aber neben den gesetzlich Feststehenden, sollten auch div. Kernaufgaben wie die von dir hier benannten, beim gesamten BR verbleiben und nur vorbereitend auf den BA oder ev. andere Ausschüsse übertragen werden.
Wie hier letztlich verfahren wird, entscheidet aber jeder BR für sich und ist nur in besonderen Fällen eingeschränkt. Wird aber leider gerade in großen Betrieben durch dort nicht selten herrschende Fraktionen stark beeinflusst.
Zum rechtlichen Hintergrund siehe das von Hoppel aufgeführte.
Erstellt am 28.11.2015 um 15:45 Uhr von Sasha
Also sehe ich das richtig das der BR sich damit alle Aufgaben auf 2 oder 3 Leute verteilen kann und sich defekt selbst aus der Verantwortung bzw aus der Mitbestimmung ausschließen kann
Erstellt am 28.11.2015 um 16:10 Uhr von Hoppel
@ Sasha
Theoretisch und praktisch könnte das ein BR tun, aber ALLE Aufgaben können NICHT auf 2 oder drei BRM verteilt werden.
So MUSS z.B. der Betriebsausschuss bei 9-15 BRM aus 5 BRM bestehen (BRV, stellv. BRV plus 3 weitere BRM)
Und als BR würde ich einen Teufel tun, aber mit Sicherheit keinem Ausschuss mit nur zwei BRM Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen.
Trotzdem teile ich Jakartas Meinung nicht, dass die Kernaufgaben (z.B. §99, §102 BetrVG) nur vom gesamten BR wahrgenommen werden sollen. Hier sollte aus meiner Sicht insbesondere die BR-Größe sowie die BR-Struktur berücksichtigt werden.
Es wäre übrigens schön, wenn auch Du gestellte Fragen beantworten würdest.
"Ist mit dem "geschäftsführenden Ausschuss" der Betriebsausschuss (BA) gemeint?"
Erstellt am 28.11.2015 um 16:11 Uhr von gironimo
nein - das siehst Du falsch (wie Hoppel ja schon schreibt). Betriebsvereinbarungen (das ist ja das Ende der Fahnenstange bei der Mitbestimmung) müssen vom Gremium verabschiedet werden.
Und andere Aufgaben können per Mehrheitsbeschluss übertragen werden. In der Regel beschließt man dann zu den einzelnen Themen so eine Art Richtschnur, an die sich der Ausschuss zu halten hat.
Allerdings dürfte auch bei strittigen personellen Einzelmaßnahmen und bei der Anhörung zu Kündigungen immer der BR selbst zuständig sein.
Erstellt am 28.11.2015 um 16:53 Uhr von Sasha
Soweit ich es verstanden habe der BA entschuldige das mir die Antwort durchgegangen ist
Erstellt am 28.11.2015 um 17:28 Uhr von Sasha
@Hoppel
Aus deinem Beitrag entnehme ich das solche Entscheidungen ja nur mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.
Jetzt frag ich mich als Unwissender was passiert wenn mehrere BR Mitglieder aus dem BR gehen und Ersatzmitglieder neu in den BR kommen die mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.Müssen die das einfach akzeptieren oder können sie verlangen das dieses Gremium neu bestimmt wird und ihre Kompetenzen neu verfasst werden
Erstellt am 29.11.2015 um 00:50 Uhr von Hoppel
@ Sasha
Diese Entscheidungen gelten grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des BR, aber man kann sie widerrufen; siehe § 27 Abs. 2 und § 28 Abs.1 BetrVG.
Erstellt am 29.11.2015 um 11:40 Uhr von Jakarta
@ Hoppel
„Trotzdem teile ich Jakartas Meinung nicht, dass die Kernaufgaben (z. B. § 99, § 102 BetrVG) nur vom gesamten BR wahrgenommen werden sollen.“
Da hast du mich jetzt aber etwas missverstanden. Mit Kernaufgaben meine ich hier die letzte Entscheidung und nicht das ganze auch dazu gehörende Drumherum.
Natürlich macht es keinen Sinn, wenn sich z. B. bei VW dann ca. 51 oder mehr BRM durchgehend mit einer personellen Angelegenheit befassen. Dafür gibt es ja dann die Möglichkeit eines Personalausschusses, der dieses dann entsprechend beschlussfähig vorbereitet.
Erstellt am 29.11.2015 um 22:03 Uhr von Sasha
Das mit dem Wiederrufen wird ja kaum möglich sein bei einem 9 BR weil wenn 5 im Ausschuss sitzen und wollen das es so bleibt haben die anderen 4 ja keine Möglichkeit
Erstellt am 30.11.2015 um 10:34 Uhr von Jakarta
Tja, so ist nun mal das Leben. Man bekommt leider nicht immer das, was man möchte.
Schau dir diesen Beschluss einmal näher an. Hier besonders die RN 23 u. 24
Wenn sich hier eine Mehrheit einig ist und auch die personelle Besetzung stimmt, können sie im Grunde alles so steuern, dass letztlich nur sie allein hier als Entscheider tätig sind. Um das zu erreichen bedarf es dann ja nur noch einer vorhergehenden Sitzung, in dem dann einfach Zuständigkeiten umgeschichtet werden.
BAG Beschl. v. 20.10.1993, Az.: 7 ABR 26/93
Erstellt am 30.11.2015 um 12:51 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Ich hab Dich durchaus richtig verstanden.
"Natürlich macht es keinen Sinn, wenn sich z. B. bei VW dann ca. 51 oder mehr BRM durchgehend mit einer personellen Angelegenheit befassen. Dafür gibt es ja dann die Möglichkeit eines Personalausschusses, der dieses dann entsprechend beschlussfähig vorbereitet."
Das meinst Du doch wohl nicht ernst! Ein BR dieser Größe würde sich bzgl. seiner Handlungsfähigkeit komplett lahmlegen, wenn das gesamte Gremium über jede personelle Einzelmaßnahme abstimmen soll; da können die Beschlüsse noch so gut vorbereitet sein!
In diesem Fall würde ich als BRM mit absoluter Sicherheit dafür stimmen, dass dieser PA mit einer selbständigen Entscheidungsbefugnis ausgestattet wird.
Erstellt am 30.11.2015 um 20:26 Uhr von Jakarta
Ja, hier gebe ich dir recht!
Bei VW hätten sie dann bei täglich ca. 100 Einstellungen und ca. 30 Kündigungen und tausend anderen Probs, ja auch einen dann bestimmt durchgehend sitzenden BR. Wahrscheinlich dann sogar in Doppelschicht :-)
War also ein denkbar schlechtes Beispiel.
Wenn ich mich jetzt nicht komplett verhaue, haben sie dort sogar 4 Persoausschüsse. Jeder mit einem speziellem Aufgabenbereich. Zumindest war das vor zwei Jahren noch so.
Erstellt am 30.11.2015 um 22:27 Uhr von Hoppel
"War also ein denkbar schlechtes Beispiel."
Stimmt auffallend ... ;-))