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Wahl der Ausschussvorsitzenden im §102

H
hevia47
Feb 2019 bearbeitet

Moin Unser 41 Gremium hat mehrere Ausschüsse. So auch den §102 Ausschuss. Die Mitglieder des Ausschusses haben sich vor ihrer Wahl mit dem BR Vorsitzenden auf ihre Kandidatur verständigt. Das gesamte 41 Gremium hat auch dann den ersten und die zweite Ausschusssprecher/in gewählt. Die Ausschuss Mitglieder meinen aber, das nach §28 Absatz 2 der Ausschuss selbständig seine beiden Sprecher intern wählt. Dieses wurde vom BR Vorsitzenden verneint und die Wahl im 41 Gremium durchgeführt. So wurde eine Kollegin zur 2 ten Sprecherin gewählt, die seit 4 Jahren nicht mehr im Ausschuss §102 vertreten war. Ist dieses rechtens, oder kann der Ausschuss dagegen klagen?

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Community-Antworten (3)

K
krambambuli

18.09.2018 um 16:56 Uhr

Ich habe schon am gesamten Ausschuss meine Zweifel.

P
Pjöööng

18.09.2018 um 17:21 Uhr

Zitat (hevia47): "Die Ausschuss Mitglieder meinen aber, das nach §28 Absatz 2 der Ausschuss selbständig seine beiden Sprecher intern wählt."

Kannst Du mir das bitte mal aus diesem Paragraphen herleiten?

Ansonsten: Fitting Rn 33

C
celestro

18.09.2018 um 23:36 Uhr

"So wurde eine Kollegin zur 2 ten Sprecherin gewählt, die seit 4 Jahren nicht mehr im Ausschuss §102 vertreten war. Ist dieses rechtens, oder kann der Ausschuss dagegen klagen?"

Wieso sollte der Ausschuss dagegen klagen können ? Nur weil jemand zur 2ten Sprecherin gemacht wurde, die 4 Jahre nicht im Ausschuss drin war ? Und selbst wenn es 20 Jahre wären ... who cares ?

P.S. Ist das ein "nur" ein vorbereitender Ausschuss ? Denn ich meine mal gehört zu haben, daß bei Kündigungen der BR als Gremium das letzte Wort haben muß.

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