Erstellt am 02.08.2010 um 19:00 Uhr von Kölner
Erstellt am 02.08.2010 um 19:56 Uhr von Sanne
Hallo,
vielleicht meint bacio auch eine arbeitsgruppe/arbeitskreis.
Dann wäre es doch möglich als interner Sachverstand.
Gruß
Sanne
Erstellt am 02.08.2010 um 20:33 Uhr von Fredda
Erstellt am 02.08.2010 um 20:43 Uhr von Kölner
@Fredda
Oh. Eine Fachfrau! Was hat der TVöD mit der Frage zu tun?
Aus dem angebl. Urlaub wieder zurück?
Erstellt am 02.08.2010 um 21:03 Uhr von rainerw
Womit wir dann wissen das wenn man sich nicht gerade irgendwo einnistet man auch hier antworten geben kann.
Und den Schuh kann sich anziehen wer will.
Erstellt am 02.08.2010 um 21:03 Uhr von Fredda
Sehr geehrter Herr Kölner,
was meine Frage mit dem §18 des TVöD zu tun haben könnte, sollte Ihnen nun wirklich bekannt sein. Die Frage nach dem Urlaub gebe ich gerne an Sie zurück.
Mein Urlaub dauert noch an. Aber, und auch dies ist Ihnen sicher geläufig, bieten die meisten guten Hotels Internetnutzung an.
Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen nach dem Saunabesuch gerne zur Verfügung.
mfG
Erstellt am 02.08.2010 um 21:26 Uhr von Kölner
@Fredda
War ich denn in Urlaub? Spannend.
Zurück zur Frage:
Selbst wenn es sich um § 18 TVöD handeln sollte, könnte aus meiner Sicht ein Ersatzmitglied nicht in der Kommission tätig werden (jedenfalls nicht auf der Seite des BR)!
@rainerw
? Hilfst Du auch bei Saunabesuchen? ;-)))
Erstellt am 02.08.2010 um 21:38 Uhr von rainerw
@bacio
Ich würde Deine Frage auch nicht so Pauschal mit Nein beatworten. Hier ist es immer die Frage, hat der Auschuss das Inhouse Seminar nach § 37.6 erhalten, oder ist der Damalige beschluss auf die einzelnen BR Mitglieder gefasst worden die in diesem Ausschuss tätig sind?
Ist Beides nicht daselbe. In vielen Gremien ist es nämlich schon gängige Praxis das auch die ersten beiden Nachrücker im BR zu Schulungen entsendet werden.
2. Frage: Ist ein Beschluss über ein Seminar im BR gefasst worden oder ist es eine Schulung irgend einer anderen Art?
Bei Schulungen möchte ich auch noch anmerken das man für Dich dann auch hätte nach § 37 Abs . 7 hätte treffen können; soweit Du damit einverstanden gewesen wärest. Desweiteren könnte man ja auch dem BR mal anraten sich Gedanken über § 28a zu machen. Der macht oftmals in Gremien bis 9 BRM´s Sinn.
Erstellt am 02.08.2010 um 21:51 Uhr von Kölner
@rainerw
Aber nach § 37 Abs. 7 BetrVG müsste das EBRM doch die Kosten selber tragen...Was macht das für einen Sinn?
Und wenn § 28a BetrVG müsste der AG zustimmen.
Erstellt am 02.08.2010 um 21:51 Uhr von rainerw
@kölner
auch wenn ich eingestehen muß das ich noch nie in einer Sauner war, käme es dann doch drauf an wen ich begleiten dürfte.
Erstellt am 02.08.2010 um 22:00 Uhr von rainerw
ebend, weil er die Kosten selber tragen müsste hatte ich dazu geschrieben " wenn Du damit einverstanden bist" Mit dem 28a wollte ich darauf hinweisen das es Möglichkeiten gibt, nur muß man sie auch anfassen wollen. Und dann kann ich als BR auch bereit sein solche Argumente zu finden, das auch ein AG nicht gleich grundsätzlich nein sagt.