Erstellt am 26.11.2015 um 23:48 Uhr von caedmon
Wie kann die Wahl ungültig sein? Wieso sollte sie nicht anerkannt werden?
Erstellt am 27.11.2015 um 07:01 Uhr von nicoline
DerPeter
*Gibt es eine Frist,bis wann ein neuer BRV gewählt werden muss?*
Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt es nicht, trotzdem solltet ihr euch beeilen mit der Wahl, denn ohne BRV ist der BR nicht geschäftsfähig, wenn auch kein Stellvertreter mehr da ist. Es sei denn, ihr habt bestimmt, oder in einer Geschätsordnung festgelegt, wer zuständig ist für deren Aufgaben, wenn beide nicht da sind. Aber selbst dann, es muss so schnell wie möglich gewählt werden!
Interessieren würde mich aber auch, wieso diese Wahl ungültig sein soll.
Erstellt am 27.11.2015 um 07:54 Uhr von gironimo
Würde mich auch interessieren, warum sie nicht gültig sein sollte.
Vielleicht weil der Punkt nicht auf der Tagesordnung stand?
In diesem Fall at der BR auch ohne Vorsitzenden ein Selbstzusammenkunftsrecht. Einer schreibt eine Einladung mit Tagesordnung (Wahl eines neuen BRV und eines Stellv BRV).
Es muss nur auf korrekte Ladung (Mitglieder und Ersatzmitglieder) geachtet werden. Eine Frist gibt es nicht - nur eben unverzüglich - schon aus Eigeninteresse.
Erstellt am 27.11.2015 um 10:07 Uhr von DerPeter
Es wurden die falschen Ersatzmitglieder geladen.
Erstellt am 27.11.2015 um 10:44 Uhr von Dezibel
> Betriebsleitung erkennt die neue Wahl nicht an.
Und was bitte, geht die das an?
Erstellt am 27.11.2015 um 11:43 Uhr von fantil
@Der Peter:
"Es wurden die falschen Ersatzmitglieder geladen."
Ich bezweifle stark, das EBRM sich an der Wahl des BRV und StBRV beteiligen dürfen!!!
Stichwort "qualifizierte" Mehrheit.
Erstellt am 27.11.2015 um 12:22 Uhr von Pjöööng
Zitat (fantil):
"Ich bezweifle stark, das EBRM sich an der Wahl des BRV und StBRV beteiligen dürfen!!!
Stichwort "qualifizierte" Mehrheit."
Wikipedia: "Eine qualifizierte Mehrheit hat, wer einen festgelegten Anteil der Stimmen oder Anteile auf sich vereint."
Ein Blick ins Gesetz: "Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."
Wo steht da etwas von einer "qualifizierten Mehrheit"?
Ferner FESTL (Rn 10 zum § 26): "Wahlberechtigt sind ausschließlich die Mitgl. des BR. Ist ein BR-Mitgl. zeitweilig verhindert, so wird es nach § 25 Abs 1Satz 2 von einem ErsMitgl. vertreten."
Erstellt am 27.11.2015 um 14:14 Uhr von fantil
@ Pjöööng:
Nicht alles, was es bei Wikipedia zu lesen gibt, beinhaltet die volle Wahrheit!!!
schau mal hier nach...
Kommentar im Fitting (25. Auflage) zu § 33, Rn 36, wann eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist...
Du weißt zwar viel und ich lese gern deine Kommentare, aber hier liegst du fasch!
Deine Aussage würde bedeuten, das ein 5-er BR, wenn nur der Muffelkopf des BR als BRM und 2 EBRM eine Sitzung machen (alle anderen sind verhindert), diese ihm dann auch noch wohlgesonnen sind, ihn zum BRV wählen können!
Was natürlich völliger Blödsinn wäre, aber deiner Theorie nach durchaus möglich und der Muffelkopf kann mindestens bis zur nächsten Sitzung behaupten "Ich war mal BRV" dieses BR.
Nee, Pjöööng, das dies geht, glaube ich dir nicht!
Erstellt am 27.11.2015 um 14:27 Uhr von Hoppel
@ fantil
Man sollte eine Antwort schon noch richtig lesen ... was auch eine Kommentierung zum BetrVG betrifft.
So hat @ pjöööng vollkommen korrekt aus dem Fitting zitiert: ""Wahlberechtigt sind ausschließlich die Mitgl. des BR.
Ist ein BR-Mitgl. zeitweilig verhindert, so wird es nach § 25 Abs 1Satz 2 von einem ErsMitgl. vertreten."
Ergänzend dazu RN 14: " Das Gesetz fordert für die Wahl KEINE qualifizierte Mehrheit. [...]"
Erstellt am 27.11.2015 um 14:32 Uhr von Pjöööng
Zitat (fantil):
"Nicht alles, was es bei Wikipedia zu lesen gibt, beinhaltet die volle Wahrheit!!!"
Ach? Und was willst Du damit ausdrücken?
Zitat (fantil):
"schau mal hier nach...
Kommentar im Fitting (25. Auflage) zu § 33, Rn 36, wann eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist..."
Sorry, bin nicht in der Lage mir ein solch alttes Werk zu besorgen, hoffe aber dass es inhaltlich weitestgehend mit der 27. Auflage übereinstimmt.
Dort lese ich "Die einfache Stinmmenmehrheit der anwesenden Mitgl. eines beschlussfähigen BR reichen für einen wirksamen Beschluss nicht aus, soweit das G (Anm. Pjöööng: "Gesetz") für einen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit fordert."
Nun hatte ich oben ja bereits das Gesetz zitiert... Dort steht nichts von einer qualifizierten Mehrheit.
Weiter führt Fitting aus:
"Die Mehrheit der Stimmen der Mitgl. des BR, also die absolute Mehrheit, verlangt das G
- beim Rücktitt des BR ...
- bei der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse oder einzelne BRMitgl. ...
- bei der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen ...
- bei der Aufstellung einer schriftlichen Geschäftsordnung ...
- bei der Beauftragung des GBR ...
- bei der Übertragung vonr Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des BR ..."
Also auch hier lese ich nichts von einer qualifizierten Mehrheit bei der Wahl des Vorsitzenden.
Zitat (fantil):
"Deine Aussage würde bedeuten, das ein 5-er BR, wenn nur der Muffelkopf des BR als BRM und 2 EBRM eine Sitzung machen (alle anderen sind verhindert), diese ihm dann auch noch wohlgesonnen sind, ihn zum BRV wählen können!"
In einem 5 köpfigen BR entfallen dann drei Stimmen auf den (neuen) Vorsitzenden? Damit haben wir dann sogar eine absolute Mehrheit! Ich kann Dir nun wirklich nicht mehr folgen!
Zitat (fantil):
"Was natürlich völliger Blödsinn wäre,"
Wieso das? JKannst Du das irgendwie belegen?
Sorry, aber Du schreibst hier ziemlich wirr!
Erstellt am 27.11.2015 um 14:45 Uhr von fantil
"Sorry, aber Du schreibst hier ziemlich wirr!"
@Pjöööng, solange es nur deine Meinung ist, kann ich damit leben :-).
Viel Spaß beim Wechselspiel des BRV...
und ein schönes Wochenende
Erstellt am 27.11.2015 um 14:55 Uhr von Pjöööng
Ok, wieder einmal keine sachlichen Argumente von fantil...
Erstellt am 29.11.2015 um 10:50 Uhr von Jakarta
@ fantil
Das hat jetzt weniger mit einer Meinung zu tun, sondern ist eher die Darstellung einer real existierenden Möglichkeit.
Nämlich dann, wenn alle noch vorhandenen Mitglieder einschließlich ev. Ersatzmitglieder, gemeinsam den Termin und das Thema beschlossen haben oder sich zumindest mit diesem einverstanden erklären, und dann nicht erscheinen und auch keine weiteren Ersatzmitglieder mehr greifbar sind.
Über eine TO brauchen wir aber nicht zu diskutieren, da eine solche bei einem Selbstzusammentrittsrecht auch von keinem erstellt werden kann.
Ein Selbstzusammentrittsrecht ist rechtlich auch nur dann möglich, wenn nur hierdurch die Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit möglich ist, oder bei Verhinderung aller Vertretungsberechtigten, eine nicht verschiebbare Entscheidung getroffen werden muss.
Erstellt am 30.11.2015 um 08:25 Uhr von fantil
Hallo Jakarta,
§ 26 (1) BetrVG Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Im Kommentar steht "Aus seiner Mitte" bedeutet es dürfen nur BRM, also keine EBRM die geladen wurden, gewählt werden, die geladenen EBRM sind aber wahlberechtigt.
Mir war nicht bekannt das "Der Betriebsrat" und "aus seiner Mitte" zwei verschiedene Personenkreise umfasst. Es erstaunt mich, das es so ist!
Da ich noch nicht so lange im Amt bin und durchaus noch einiges zu lernen habe, danke ich dir für deine höfliche Antwort!
Gruß
Fantil
Erstellt am 30.11.2015 um 09:03 Uhr von Jakarta
Moin.....
Du übersiehst hier etwas Gravierendes.
Ersatzmitglieder sind keine Mitglieder zweiter Klasse, sondern im Verhinderungsfall ordentlicher BRM, vollwertige Mitglieder auf Zeit mit nur sehr geringen Einschränkungen.
Erstellt am 30.11.2015 um 09:34 Uhr von fantil
Nein Jakarta,
das habe ich eben nicht übersehen. Ich dachte nur, das sich ihre sehr geringen Einschränkungen nicht nur auf die Wahl zum, sondern auch auf die Wahl des BRV beziehen.
Mein Irrtum!
Aber das die geladenen EBRM die ja nun BRM sind eben doch einen neuen BRV mit wählen dürfen finde ich halt etwas seltsam
Ich habe mich ja nun eines Besseren belehren lassen, es ist halt doch möglich.
Ich hoffe wir sind uns aber einig, dass die geladenen EBRV, die ja nun BRM sind, sich nicht zum BRV wählen lassen dürfen, so steht es jedenfalls in den Kommentaren zum 26-er.