Neuwahlen BR
Hallo zusammen,
es geht um die Neuwahlen eines BR während der Amtszeit nach § 13 BetrVG.
Die reguläre Wahl war 04/2014. Diese BR hatte sich aber aus persönlichen Streitigkeiten während der Sitzungen aufgelöst und es fand 04/2015 eine Neuwahl statt (mit 148 Wahlberechtigten).
Nun sieht es so aus, dass wir aufgrund einer Betriebsveränderung bis Sommer 2016 um die 50-60 neue MA bekommen.
Sehe ich das richtig, dass wir dann 04/2017 eine Neuwahl machen müssen - 2 Jahre nach § 13 erfüllt und mehr als 50 MA dazugekommen.
Und dann müssen wir wieder 04/2018 an der regulären Wahlperiode der 4 Jahre teilnehmen? Da wir ja der neue BR dann schon 1 Jahr bestanden hatte.
LG Enrico
Community-Antworten (3)
26.11.2015 um 09:14 Uhr
50-60 ist doch nicht die Hälfte
26.11.2015 um 09:25 Uhr
Ah, mein Fehler - sorry.
"... um die Hälfte, mindestens aber um 50 ..."
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Also müssten bei uns mindestens 74 neue MA dazukommen.
Und hat es einen Einfluss darauf, dass wir ja dann ab Sommer 2016 einen BR bestehend aus 9 Mitgliedern haben müssen? Oder wird das dann ach erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt?
26.11.2015 um 09:41 Uhr
§13 abs.2 BetrVG. Ihr habt zwar mehr als 50 neue Arbeitnehmer , aber nicht mehr als die Hälfte sind dazugekommen. Es müssen mindesten 74 Arbeitnehmer sein, dann ist mit Ablauf von 24 Monaten vom Tag der Wahl an gerechnet, neu zu wählen. D.h. Wenn sich bis 04/2017 die Zahl der neuen Arbeitnehmer um mindestens 74 erhöht ist Neuwahl. Da 2018 wieder regelmäßige Wahl nach dem BetrVG ist, kann es sein das ihr, wenn ihr 2017 Neuwahl habt, nach §13 Abs.3 dann 5 Jahre im Amt sein könntet.
Doch bis dahin ist es noch ein weiter Weg.
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