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Mitbestimmung BR nach Elternzeit

E
Engerl
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend,eine Kollegin kommt vom Elterurlaub nach einem Jahr wieder in die Arbeit davor VZ, aktuell Arbeitszeitverkürzung auf 3 Tage! Wie weit muss der BR informiert werden?Mitbestimmung nach Grundlage Pragraph 99/87BetrVG,oder nur Anhörung BR bzw. informieren ??? Oder braucht der AG nur eine mündliche Information an BR geben,das die Kollegin nach 1 Jahr wieder im Betrieb anfängt und an ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehrt ???

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Community-Antworten (8)

A
AlterMann

20.11.2015 um 01:11 Uhr

Hallo Engerl, wenn sich an dem Arbeitsvertrag nichts wesentliches geändert hätte, wäre eine einfache Information ausreichend gewesen: "Frau X. tritt nach Ihrer Elternzeit ihre alte Arbeitsstelle am TT.MM.JJ wieder an." Hier ist aber eine Änderung im Stundenumfang, da seid Ihr mit dem § 99 in der Mbst. Also: Zustimmungsersuchen des AG ist erforderlich.

P
Pickel

20.11.2015 um 09:38 Uhr

AlterMann, deine Antwort ist nur halb korrekt. Denn erst ab 10 Stunden Differenz muss der BR angehört werden. Ob dies so ist, ist nicht ganz klar.

A
AlterMann

20.11.2015 um 13:14 Uhr

Okay, das ist natürlich richtig. Bei einer Reduzierung von 5 auf 3 Tage bin ich von mehr als 10 Stunden ausgegangen. Aber tatsächlich muss das nicht so sein, wenn an den verbleibenden 3 Tagen jetzt jeweils 10 Stunden gearbeitet wird.

J
Jakarta

20.11.2015 um 13:37 Uhr

Naja, bei vorheriger Vollzeit sollte man doch von min. 35 Std. verteilt auf fünf Tage ausgehen können. Von daher war die Aussage (Annahme) von alterMann durchaus korrekt und auch logisch nachvollziehbar.

Auch dürften die 10 Std. nur ein Ausnahmefall sein und können schon deshalb nicht zu einer derartigen Rechnung herangezogen werden. Wenn man hierzu aber einen Tascherechner benötigt, dieser auch noch defekt ist, bleibt natürlich vieles offen.

G
gironimo

20.11.2015 um 13:44 Uhr

warum sollte der BR bei einer Reduzierung der Stunden "mitbestimmen müssen? Im 99er ist doch nur von Einstellung, Versetzung und Eingruppierung die Rede.

Was anderes wäre die wesentliche Erhöhung der Stunden (an Stelle einer Einstellung einer Teilzeitkraft).

Zu beteiligen wäre aber der BR, wenn die Reduzierung nicht mehr mit den bestehenden Arbeitszeitregelungen (Verteilungsgrundsätze, Schichtplangestaltung oder ähnliches) im Einklang steht (dann also 87).

M
Moreno

20.11.2015 um 13:45 Uhr

Hier geht's doch um ne Verkürzung um zwei Tage in der Woche von einer Vollzeitstelle also werden die 10 Stunden immer erreicht es sei denn der Betrieb hat ne 22,5 Stunden Woche ;-)

Also einfach die erste Antwort vom alten Mann nehmen Engerl

M
Moreno

20.11.2015 um 13:49 Uhr

Stimmt Gironimo jetzt haben wir uns alle an den 10 Stunden aufgegeilt aber nicht dran gedacht das dies ja nur bei der Erhöhung nach 99 beteiligt werden müssen!

Gut das wir Dich haben Gironimo :-)

G
gironimo

20.11.2015 um 14:01 Uhr

naja - der BR ist ja wegen der eventuell bestehnden Zeitmodelle dennoch im Boot. In vielen Betrieben aber nicht, weil die bestehenden Vereinbarungen sehr flexibel sind.

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