Erstellt am 18.11.2015 um 13:30 Uhr von BRMensch
Hallo,
auf Betriebsebene gibt es wohl keine Regelung die hier Anwendung findet, außer ihr habt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen, die einen solchen Fall berücksichtigt.
Aber wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten
wäre das eine klassiche Erwerbsminderung.
Dafür gibt es die Erwerbsminderungs-Rente:
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
Sie sind in Folge von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage, mehr als sechs Stunden am Tag zu arbeiten, können Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:
1. Nachgewiesene medizinische Notwendigkeit
Aus ärztlichen Unterlagen oder Gutachten geht eindeutig hervor, dass Sie in Ihrem oder einem anderen Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können.
2. Erfüllung der Mindestversicherungszeiten
Sie sind mindestens fünf Jahre versichert und haben in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt. Wichtig für Familien: Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten.
Erstellt am 18.11.2015 um 13:52 Uhr von ickederdicke
Im Gegensatz zum TzBfG hat ein Schwerbehinderter Mensch den § 81 Abs. 5 SGB 9 auf seiner Seite:
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
( Wesentlich: Hat Anspruch ! )
Sprecht daher auch mal mit dem Integrationsamt (IA) , bzw. deren Fachdienst wegen einem Minderleistungszuschuß des I.A. an den Arbeitgeber.Dies ergibt aber keine verkürzung der Arbeitszeit als solches, nur einen Ausgleich für Hilfen durch die Kollegen oder mehr bezahlte Pausen.
Zu Erwerbsminderungsgrenze, die RV schaut nie ob jemand auf genau diesm Job noch 100% leisten kann, da zählt jeder beliebige Job als machbar.
Aber einen Versuch ist es wert, nur kommt dann i.d.R. der Gang zum "Gut"achter.
Erstellt am 18.11.2015 um 20:16 Uhr von Hoppel
@ BRMensch
Und was ist, wenn der Betroffene vor dem 2.1.1961 geboren ist?
Erstellt am 19.11.2015 um 07:06 Uhr von ickederdicke
@Hoppel,
klopft auch mal Altersteilzeit ab, das Teilzeitmodell ATZ wäre bei entsprechendem Alter ggf.Zielführend.