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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwerbehindert + Teilzeit: finanzieller Ausgleich?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ein Mitarbeiter ist nach schwerer Erkrankung schwerbehindert und zwischenzeitlich wieder voll bei uns im Einsatz. Die Vollzeit-Aktivität fällt ihm sehr schwer und er würde gerne in Teilzeit arbeiten. Allerdings kann er sich das nicht leisten. Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, wie er den finanziellen Ausfall (vlt. teilweise) ausgleichen kann? Es gibt keine Schwerbehindertenvertretung

21.34004

Community-Antworten (4)

B
BRMensch

18.11.2015 um 14:30 Uhr

Hallo,

auf Betriebsebene gibt es wohl keine Regelung die hier Anwendung findet, außer ihr habt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen, die einen solchen Fall berücksichtigt.

Aber wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten wäre das eine klassiche Erwerbsminderung. Dafür gibt es die Erwerbsminderungs-Rente:

Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

Sie sind in Folge von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage, mehr als sechs Stunden am Tag zu arbeiten, können Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:

  1. Nachgewiesene medizinische Notwendigkeit Aus ärztlichen Unterlagen oder Gutachten geht eindeutig hervor, dass Sie in Ihrem oder einem anderen Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können.
  2. Erfüllung der Mindestversicherungszeiten Sie sind mindestens fünf Jahre versichert und haben in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt. Wichtig für Familien: Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten.
I
ickederdicke

18.11.2015 um 14:52 Uhr

Im Gegensatz zum TzBfG hat ein Schwerbehinderter Mensch den § 81 Abs. 5 SGB 9 auf seiner Seite: (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. ( Wesentlich: Hat Anspruch ! )

Sprecht daher auch mal mit dem Integrationsamt (IA) , bzw. deren Fachdienst wegen einem Minderleistungszuschuß des I.A. an den Arbeitgeber.Dies ergibt aber keine verkürzung der Arbeitszeit als solches, nur einen Ausgleich für Hilfen durch die Kollegen oder mehr bezahlte Pausen. Zu Erwerbsminderungsgrenze, die RV schaut nie ob jemand auf genau diesm Job noch 100% leisten kann, da zählt jeder beliebige Job als machbar. Aber einen Versuch ist es wert, nur kommt dann i.d.R. der Gang zum "Gut"achter.

H
Hoppel

18.11.2015 um 21:16 Uhr

@ BRMensch

Und was ist, wenn der Betroffene vor dem 2.1.1961 geboren ist?

I
ickederdicke

19.11.2015 um 08:06 Uhr

@Hoppel, klopft auch mal Altersteilzeit ab, das Teilzeitmodell ATZ wäre bei entsprechendem Alter ggf.Zielführend.

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