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Überwachung der Arbeitszeit von LAKs durch den BR auf Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Überstunden sind beim BR zu beantragen bzw. vom BR zu genehmigen. Wie ist das bei LAKs? In unserem Betrieb gibt es ein Gleitzeitkonto (100 Plus- und 50 Minusstd.). Überstunden gelten erst ab der 101. Überstunde als antragspflichtig.

Lt. Aussage der GL findet von Seiten unserer Firma keine Überwachung der Zeitkonten statt (LAKs müssen aber stempeln...). Aussage GL: "Die Überwachung und Steuerung der Überstunden obliegt grundsätzlich der ausleihenden Firma."

Müssen wir als BR nicht auch bei den LAKs überwachen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird?

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Community-Antworten (7)

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Challenger

16.11.2015 um 14:40 Uhr

Tach auch seesee, gemäß §14 AÜG habt Ihr als BR eine umfassende Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.2+3 BetrVG auch bezüglich der Leiharbeitnehmer.

G
gironimo

16.11.2015 um 14:56 Uhr

Überstunden gelten erst ab der 101. Überstunde als antragspflichtig.<

Wer - um Himmels Willen - hat denn diese BV unterschrieben. Aber abgesehen davon hat Challenger natürlich recht. Es liegt an Euch, die bisherige unsägliche BV zu kündigen und in einer neuen BV auch klare Regelungen für die Leih-AN einzubringen.

Einen Überwachungsanspruch aus § 80 BetrVG habt Ihr ohnehin und könnt vom AG also auch Auskunft über die Zeitkonten der Leih-AN verlangen.

S
stehipp

16.11.2015 um 15:30 Uhr

Hallo gironimo,

so "unsäglich" finde ich diese Regelung nicht. Wir haben eine ähnliche Vereinbarung im Betrieb und fahren damit hervorragend. Durch diese Regelung hat jeder Mitarbeiter sehr viel Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeitszeit. Man kann länger arbeiten wenn es nötig ist, aber auch mal früher gehen/später kommen, wenn man es braucht, sogar ganze Tage freinehmen ohne Anrechnung auf den Urlaub. Eine starre Arbeitszeit ist in der heutigen Zeit in vielen Bereichen einfach nicht mehr zeitgemäß.

Sowas funktioniert sicherlich nicht in jeder Branche und Betätigungsfeld.

Was die Überwachungsfunktion betrifft stimme ich dir allerdings vollkommen zu.

S
seesee

16.11.2015 um 15:30 Uhr

@Gironimo Lt. unserer BV ist auch Samstags- und Sonntagsarbeit zu beantragen... Was spricht sonst dagegen, Überstunden erst ab der 101. Stunde beantragen zu müssen, wenn es ein Gleitzeitkonto gibt? Bis zu 100 Std. plus können die MA selbst disponieren, was darüber hinaus geht, ist beim BR zu beantragen. Was meinst du mit "um Himmels Willen"?

G
Globus

16.11.2015 um 15:45 Uhr

Im Umkehrschluss wird aber ein Schuh draus... kann der AG Überstunden fordern? Fordert der AG eventuell die Kolleginnen und Kollegen auf, solche "freiwillig" abzuleisten?

Wenn doch alles so super läuft, warum muß der AG dann ab der 101. beantragen? Würde er es sonst früher beantragen?

Von einer echten Gleitzeit kann hier aber keine Rede sein, da eine solche in der Regel monatlich abgerechnet wird - wie ist es hier? Jährlich? Lebensarbeitszeit?

G
gironimo

16.11.2015 um 18:55 Uhr

Man muss eben unterscheiden zwischen selbst bestimmter Arbeitseinteilung (Gleitzeit) und angeordneter Mehrarbeit. Aus meiner Sicht muss angeordnete Mehrarbeit immer durch den BR genehmigt werden - unabhängig davon, was die selbst bestimmten Guthabenkonten sagen. Da muss es klare Trennungen geben.

S
stehipp

17.11.2015 um 09:13 Uhr

gironimo,

jetzt sind wir wieder beieinander.

Angeordnet = Mitbestimmung

Freiwillig = selbstbestimmt durch MA

Um das klar abzugrenzen sprechen wir im Betrieb von Überstunden (angeordnet) und Mehrarbeit (freiwillig). Angeordnete Überstunden werden vom BR mitgenehmigt und gleichzeitig festgelegt, wie und wann der Zeitausgleich erfolgen soll.

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