Erstellt am 07.05.2013 um 14:35 Uhr von Lotte
Hallo Silke,
habt Ihr eine BV zur Interntnutzung und Auswertung von Daten?
Ist die privatd Nutzung erlaubt? Gab es schon mal ein GesprAäch mit dem Kollegen?
LG Lotte
Erstellt am 07.05.2013 um 15:23 Uhr von gironimo
Ich denke nicht, dass der AG (ähnlich wie im Verdachtsfall bei Diebstahl) hier ohne zuvorige Zustimmung des BR einseitig eine Überwachung durchführen kann.
Ich würde den AG auffordern zuvor mit dem BR die geplante Maßnahme abzustimmen.
Wie weit und was dann letztendlich überwacht wird, gilt es eben zu verhandeln.
Allerdings würde ich auch erst einmal anraten, die betroffene Kollegin einfach zu fragen, ob sie eine Nebentätigkeit ausübt. Das wäre ja grundsätzlich nicht zu verbieten. Es wäre nur die Frage zu klären, ob sie dies unerlaubter Weise auch während der Arbeitszeit mit dem Firmeninternetzugang tut.
Erstellt am 07.05.2013 um 17:16 Uhr von ganther
aber nicht die Auswirkung des sog. Lippenstifturteils vergessen. Auch rechtswidrige Auswertungen dürfen genutzt werden.... Leider
Erstellt am 07.05.2013 um 19:41 Uhr von Snooker
@Silke
Das Wesenlichste hat Lotte schon genannt Und den 87iger habt ihr ja auch schon.
Die Nummer 6 in § 87 Abs. 1 BetrVG enthält vier sog. “Tatbestandsmerkmale”:
“Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen”
Nämlich:
1.es muss ich um eine technische Einrichtung handeln,
2.es müssen Arbeitnehmer davon betroffen sein,
3.die technische Einrichtung muss das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer
überwachen und
4.die technische Einrichtung muss dazu bestimmt sein.