Erstellt am 14.11.2015 um 10:09 Uhr von Hoppel
Erstellt am 14.11.2015 um 10:19 Uhr von otttokar
Danke Hoppel....das hat mir sehr geholfen
Erstellt am 14.11.2015 um 10:25 Uhr von Jakarta
Und was weißt Du jetzt mehr als vorher?
Erstellt am 14.11.2015 um 10:57 Uhr von otttokar
Meine Einschätzung von einigen Teilnehmern hier hat sich bestätigt. .....
Erstellt am 14.11.2015 um 11:26 Uhr von gironimo
Nö stimmt doch. Auf die Tagesordnung setzen und Abwahl und Neuwahl - also zwei Abstimmungen - und fertig.
Die Arbeit kommt erst hinterher. Nämlich für denjenigen, der es dann machen soll. Er muss sich ja einarbeiten und möglichst besser machen als der alte Vorsitzende.
Erstellt am 14.11.2015 um 11:55 Uhr von Jakarta
Was stimmt hier?
Sorry, aber ich finde es jetzt wirklich nicht mehr so toll, gerade von denen, die es eigentlich besser wissen müssten, derartig leichtfertige Aussagen Lesen zu müssen.
Da eine Abwahl, Neuwahl oder was auch immer, ein interner Vorgang ist, können sie das zwar treiben bis ihnen die Lust hierzu vergeht. Was aber nur dann funktioniert, wenn sich hier ALLE einig sind. Also auch der davon Betroffene.
Ist das nicht der Fall, sieht es schon ganz anders aus. Da hier der abzuwählende BRV die Sitzungen einberuft und auch der Herr über eine TO ist, und ein Selbstzusammentrittsrecht nur in Ausnahmefällen möglich ist, um auch eine Rechtskraft zu entwickeln, kann ein BRV hier solange blocken, bis nur noch ein Verfahren nach dem 23er hier weiterhelfen könnte.
Das mal so lapidar: "NÖ" oder „Ist doch ganz einfach“ zu beantworten und damit dann ev. in der Sackgasse zu landen, halte ich nun wirklich nicht mehr für eine vernünftige Beantwortung der hier gestellten Frage.
Erstellt am 14.11.2015 um 12:48 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Nunmal langsam! Wenn lediglich gefragt wird, ob die Abwahl eines BRV aufwendig ist, kann man diese Frage mit Fug & Recht mit einem "Nö" beantworten.
"Da eine Abwahl, Neuwahl oder was auch immer, ein interner Vorgang ist, können sie das zwar treiben bis ihnen die Lust hierzu vergeht. Was aber nur dann funktioniert, wenn sich hier ALLE einig sind. Also auch der davon Betroffene."
... es ist an den Haaren herbei gezogen, dass sich ALLE einig sein müssen!
"Ist das nicht der Fall, sieht es schon ganz anders aus. Da hier der abzuwählende BRV die Sitzungen einberuft und auch der Herr über eine TO ist, und ein Selbstzusammentrittsrecht nur in Ausnahmefällen möglich ist, um auch eine Rechtskraft zu entwickeln, kann ein BRV hier solange blocken, bis nur noch ein Verfahren nach dem 23er hier weiterhelfen könnte."
Naja, erstmal gibt es den § 29 Abs.3 BetrVG! Aber wenn ein BRV in diesem Fall tatsächlich blocken würde, wäre das für ein Ausschlussverfahren gem. § 23 Abs.1 BetrVG sicherlich hilfreich ...
Erstellt am 14.11.2015 um 14:30 Uhr von Hartmut
Jakarta, Hoppel hat recht. Was du aufführst, sind Umstände, unter denen ein BRV diesen einfachen Vorgang (der Neuwahl) hinauszögern kann. Aber auch ein verzögerter einfacher Vorgang ist ein einfacher Vorgang.
Erstellt am 15.11.2015 um 15:12 Uhr von Jakarta
Neeee, weder Hoppel noch Du, haben hier recht!
Sorry Hartmut, ich bin ja ansonsten keiner, der leichtfertig mit Beurteilungen oder Wertungen anderer Sichtweisen oder gar deren Fähigkeiten umgeht. Aber wenn dieses wirklich deine Sichtweise zu der hier diskutierten Sachlage ist, kann ich leider nicht anders, als dir die Fähigkeit der Beurteilung darüber: „was ein einfacher Vorgang ist“, abzusprechen.
Denn: „Ein verzögerter einfacher Vorgang ist spätestens dann kein einfacher Vorgang mehr, wenn sich die Verzögerung aufgrund weiterer notwendig gewordener Handlungen ergibt“
Und Hoppels kurze „NÖ“ Antwort wäre auch nur dann akzeptabel und ev. sogar berechtigt, wenn der Verdacht bestünde oder gar offensichtlich wäre, dass es sich hier wieder einmal um die Frage eines Wadenbeißers handelt.
Wobei ich mir seit der 4 Antwort nicht mehr ganz so sicher bin, ob das hier nicht ev. sogar der Fall sein könnte.
Aber unabhängig davon, wie ein BRV hier etwas Verhindern oder zumindest verschleppen kann, dürfte es mit der Einfachheit spätestens beim Einleiten eines Verfahrens vorbei sein.
Erstellt am 15.11.2015 um 15:44 Uhr von otttokar
Alle alle Beantworter....es tut mir leid diese Frage hier gestellt zu haben...soviel Blödsinn wie mir hier als Antworten präsentiert wurde hätte ich in einer 5. Klasse Hauptschule nicht erwartet. Aber es ist bestimmt meine Schuld auf eine einfache Frage evtl. etwas mehr erwartet zu haben. Wie dem auch sei...weitere Antworten in dieser Form sind nicht nötig...
Erstellt am 15.11.2015 um 18:16 Uhr von alterMann
ottokar, hier wird öfter mal gewitzelt und gepöbelt, und das Niveau liegt manchmal auch unterm Laminat.
Trotzdem, wein bisschen bist Du's selbst schuld bei dieser platten Frage.
Ich versuch mal ne Antwort:
1. Der Akt an sich ist weder aufwändig noch schwierig: TOP 1: Abwahl, Top 2 Neuwahl. Nächster TOP. Wobei ich nicht mal sicher bin, ob eine Abwahl überhaupt erforderlich ist. M.E. tut's auch die einfache Neuwahl, da damit ja klar der Willen ausgedrückt ist, den alten BRV nicht mehr haben zu wollen. Und man erspart sich damit die Vorsitzlose Zeit zwischen TOP 1 und 2.
2. Schwierig ist doch eigentlich etwas anderes, nämlich die Situation in Eurem Betrieb, die zum Wunsch nach Abwahl geführt hat. Davon aber schreibst Du nichts.
3. Aufwändig wird vermutlich auch die Zeit nach dem BRV-Wechsel sein, was die Förderung der Zusammenarbeit im Gremium angeht. Wenn es irgend geht, würde ich versuchen, Kränkungen so weit wie möglich zu vermeiden und den BRV zum freiwilligen Rücktritt zu bewegen.
2.
Erstellt am 16.11.2015 um 15:27 Uhr von Widder
@Ottokar
Ich bin bestimmt nicht derjenige der auf die Fragenden eindrischt, aber für jemanden der nicht weiß wie man bei einer ab.-bzw. Neuwahl eines BRV vorgeht, und dann so etwas schreibt, /Zitat...soviel Blödsinn wie mir hier als Antworten präsentiert wurde hätte ich in einer 5. Klasse Hauptschule nicht erwartet...Zitat Ende/ lehnt sich mit so einer Aussage sehr weit aus dem Fenster.
Wenn du deine Frage richtig stellst, wirst du auch die passenden Antworten bekommen.
Erstellt am 16.11.2015 um 16:33 Uhr von Hartmut
otttokar, du hattest eine Ja/Nein Frage gestellt. Streng genommen ist jede andere Antwort als Ja oder Nein (z.B. 'Ägypten') blödsinnig, aber das war ja nicht der Fall. Natürlich ist Hoppel's Antwort arg kurz ausgefallen, aber es ist dir ja später erklärt worden, wie einfach der Vorgang tatsächlich ist. Damit hast du eine valide Antwort erhalten. Eine 'blödsinnige' Antwort ist jedenfalls weit und breit nicht zu erkennen.