W.A.F. LogoSeminare

Können Kosten für Verpflegung bei BR-Schulungen durch den Arbeitgeber abgezogen werden?

A
Aleksander
Nov 2016 bearbeitet

Der AG hat eine allgemeine Regelung zu Reisekosten, die besagt, dass Kosten für Verpflegung nicht erstattet werden bzw. soundsoviel Prozent von der Tagespauschale abgezogen werden. 20% für Frühstück und je 40% für Mittag- und Abendessen, also in der Summe alles. Nun meint er, dass das auch für BR-Schulungen gilt. Beim Däubler habe ich gefunden (§40, Rn 90), dass alle Kosten erstattet werden müssen. In Rn 91 steht aber, dass der AG manchen ArbG-Urteilen zufolge durchaus Reduktionen vornehmen kann. Allerdings ist das wohl nicht mehr pauschal möglich. Verstehen tue ich das jetzt nicht wirklich. Ein Tipp von Euch wäre klasse, danke. Denn es kann ja wohl nicht angehen, dass wir jeweils die Tagespauschale aus eigener Tasche bezahlen müssen.

2.74008

Community-Antworten (8)

J
Jakarta

11.11.2015 um 19:01 Uhr

Der AG darf einem BRM, das an einer auswärtigen Schulung teilnimmt, durchaus ersparte Verpflegungskosten abziehen. Die Höhe richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Hierfür sieht diese div. pauschale Beträge vor. Das wären für ein Frühstück 1,57 EUR sowie für ein Mittag- und Abendessen jeweils 2,80 EUR pro Tag. Eine weitergehende Anrechnung darf nicht erfolgen. Euer AG liegt also mit seinen 20, 40 und 40 Prozent, mehr als daneben.

Für den Wert dieser Haushaltsersparnis kommt es nicht darauf an, wie teuer oder kostengünstig das Essen im Seminarhotel für das BRM war. Maßgeblich ist vielmehr, welche Aufwendungen er gehabt hätte, wenn er zu Hause gegessen hätte. Getränke, die er während der Seminarzeit zu sich genommen hat, sind nicht anrechenbar.

E
Erbsenzähler

12.11.2015 um 07:44 Uhr

@Jakarta Sorry, deine Sätze sind seit diesem Jahr veraltet. Es passt mit den 20 - 40 %. Und die sind nun einmal vom Gesetzgeber vorgegeben.

Guckst du: http://www.reisekostenabrechnung.com/verpflegungsmehraufwand-2015/ Direkt unter dem Bild mit dem Teller, Gläsern und Geld.

G
gironimo

12.11.2015 um 09:56 Uhr

Ich könnte mir vorstellen, dass ja tatsächlich beim Seminar keine Kosten für die Mahlzeiten entstanden sind - oder?

C
celestro

12.11.2015 um 10:32 Uhr

"Ich könnte mir vorstellen, dass ja tatsächlich beim Seminar keine Kosten für die Mahlzeiten entstanden sind - oder?"

Die Tagespauschalen beinhalten das Essen, logisch.

Aber wieso soll hier überhaupt gekürzt werden ? Der MA kann bei Zahlung der Tagespauschale keinen Verpflegungsmehraufwand mehr absetzen, weil die Verpflegung ja bezahlt ist. Aber wieso sollte man die Tagungspauschale um 100% kürzen dürfen ?

C
caedmon

12.11.2015 um 12:12 Uhr

Von Null hat mit seiner Aussage leider vollkommen recht

D
dersensenmann

12.11.2015 um 12:52 Uhr

@celestro der AG bezahlt die Tagungspauschale des Seminaranbieters zu 100%.

Hier geht es um die Tagespauschale Verpflegungsmehraufwendungen des AG. Diese werden in dem Fall berechtigterweise um 100% gekürzt, da der AN ja keine Mehraufwendungen hatte bei Vollverpflegung.

C
celestro

12.11.2015 um 14:14 Uhr

@ dersensenmann

So verstehe ich das Eingangsposting absolut nicht. Wenn es aber so gemeint sein sollte, wäre das selbstverständlich in Ordnung.

J
Jakarta

12.11.2015 um 23:30 Uhr

So ist sie auch nicht.

@ Erbsenzähler Das von dir hier Eingestellte wäre dann richtig, wenn man einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit nachkommt und einen Verpflegungsmehraufwand hat und hierfür vom AG div. pauschalen gezahlt werden.

Das hat aber überhaupt nichts mit der Eingangsfrage zu tun. Siehe hierzu die Richtlinie 9.4 LStR 2011 – R 9.4 Reisekosten.

Bei einem Seminarbesuch geht es aber nicht um einen Verpflegungsmehraufwand, sondern um eingesparte Verpflegungskosten. Da hier die Kosten auch nicht eins zu eins verrechnet werden können – schließlich bleiben ja Kosten für Vorrats- und Kühlräume, Strom, Abschreibung sowie div. andere weiter bestehen, ergeben sich zwangsläufig ganz andere Beträge als die hier genannten 100 %.

Es gibt zwar auch ein paar Urteile, wo die Beträge einwenig abweichen, was dann aber meist speziellere Gründe hat. In der Regel greifen aber die von mir in Antwort 1 genannten Beträge.

Edit: Warum das so ist, erklärt das LAG Nürnberg im Beschl. v. 05.07.2004, Az.: 9 (7) TaBV 51/02

Ist zwar schon etwas älter, gilt aber angepasst (Beträge) im Grundsatz auch heute noch.

Ihre Antwort