Erstellt am 14.10.2017 um 14:08 Uhr von UliPK
"Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diejenigen Verpflegungskosten tragen, die nicht der individuellen persönlichen Lebensführung des Seminarteilnehmers dienen. Demnach gehören Tagungsgetränke, Obst oder Kuchen zu den Kaffeepausen sowie die Hauptmahlzeiten zur Standardverpflegung. Rauchen und Alkoholgenuss sind davon eindeutig ausgenommen und müssen vom Arbeitgeber keinesfalls bezahlt werden. In der Regel wird dieser Aspekt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich behandelt. In Einzelfällen jedoch weigern sich Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen und suchen einen Konflikt mit dem Betriebsrat. Der unten aufgeführte Grundsatz gilt:
BAG Beschluss vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
Entstehen einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG Kosten, die von ihm in der Höhe nicht beeinflussbar sind, kann dem Anspruch auf Freistellung nicht entgegengehalten werden, dass nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.
Fazit: Auch wenn die Verpflegungstagessätze des Veranstalters höher sind als die betriebliche Reisekostenregelung und der Teilnehmer diese nicht beeinflussen kann, muss der Arbeitgeber die höheren Tagessätze erstatten. Jedoch muss der Seminarteilnehmer im Konfliktfall damit rechnen, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird (Kosten für die Verpflegung im eigenen Haushalt oder in der Betriebskantine). Die Möglichkeit der Anrechnung wird damit gerechtfertigt, dass Schulungsteilnehmer möglicherweise einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, der mit § 78 BetrVG nicht vereinbar wäre. § 78 BetrVG untersagt aber sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern.
LAG Hamm, Beschluss vom 13.01.06 - 10 TaBV 65/05
Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Sozialversicherungsentgeltverordnung
In der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Bestandteile von empfangenem Arbeitsentgelt definiert, die bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge keine Berücksichtigung finden. Dazu gehören beispielsweise die meisten steuerfreien Lohnzuschläge. Ergänzend finden sich Regeln zur Bewertung der vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge wie Kost und Logis.
Die Verordnung trat am 1. Januar 2007 in Kraft und löste die bis dahin geltende Sachbezugsverordnung ab.
Mit der 7. Verordnung zur Änderung des SvEV vom 9. September 2014 wurden neue Sachbezugswerte ab 2015 festgesetzt:
für Frühstück 1,63 €
für Mittag- oder Abendessen je 3,00 €
Ein wichtiger Aspekt: Während eines Seminars setzen sich die Teilnehmer auch am Abend zusammen, um wichtige Informationen untereinander austauschen zu können. Dieser Informationsaustausch wird von den Seminaranbietern und den Teilnehmern selbst sehr geschätzt. Vergleicht man die Haushaltsersparnis mit den Aufwendungen vor Ort der Schulung, kommt im Ergebnis ein etwa gleichgroßes Ergebnis zustande. Eine Subtraktion der Haushaltsersparnis kann im Ergebnis nicht mehr erfolgen."
Quelle:https://www.waf-seminar.de/haeufig-gestellte-fragen
Erstellt am 14.10.2017 um 18:42 Uhr von Heidequeen
Danke. Diese Seite habe ich auch schon gegooglet und finde es immer noch sehr kompliziert. Es liest sich für mich so als ob mir nichts abgezogen werden darf.
Erstellt am 14.10.2017 um 18:56 Uhr von UliPK
Jepp, lehne mich da mal ein wenig aus dem Fenster und stimme dir da zu.
Kommt halt auf deine Argumentation an.
Solltest du ein Seminar bei der WAF besucht haben so rufe sie einfach mal an. Da wird dir dann auch weitergeholfen, keine Ahnung wie es bei anderen Anbietern gehandhabt wird aber ich glaube schon das sie dir dabei auch weiterhelfen würden.
Im Grunde ist alles schon im Letzten Absatz erklärt.
Dein AG möchte womöglich dieses hier abrechnen.
für Frühstück 1,63 €
für Mittag- oder Abendessen je 3,00 €
Dem kannst du aber auch das was im letzten Absatz geschrieben steht gegenrechnen.
Erstellt am 14.10.2017 um 20:54 Uhr von Heidequeen
Naja gut wenn es "nur" 1,63 EUR bzw 3 EUR sind werde ich nicht daran sterben. Nein es war ein Seminar bei Poko. Dort konnte mir die freundliche Dame am Telefon nicht weiterhelfen :-) Ende Oktober habe ich unser Monatsgespräch bei unserem Anwalt, unser BR hat dort eine Flatrate. Dort werde ich mal fragen ob das so richtig ist. Meine Firma möchte nur zu nächster Woche für die Oktober Abrechnung die Angaben haben. Ich danke Dir erst mal UliPK. Am Besten ich werde mich in der Perso doch mal als ganz doof outen was sowas angeht und fragen was es damit auf sich hat. Lieben Dank Euch :-)