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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Eingruppierung geringfügig Beschäftigter - tatsächlicher Arbeitszeitumfang nicht bekannt

V
vorwärts
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich wollte mal fragen, wie ihr im folgenden Fall reagieren würdet.

Wir haben einen Antrag auf Einstellung für eine Hilfskraft, die geringefügig beschäftigt werden soll und nur nach tatsächlich abgeleisteten Stunden bezahlt werden soll, erhalten. Die Entlohnung soll nach unserem Tarifvertrag mit der geringsten Eingruppierung (Entgeltgruppe 1) erfolgen - also Ausübung von absoluten Hilfstätigkeiten.

Da uns nicht ganz klar war, was diese Hilfskraft eigentlich konkret machen soll, haben wir mal nachgefragt und festgestellt, dass in der Liste der genannten Tätigkeiten auch einige Tätigkeiten genannt wurden, die deutlich höheren Gehaltsgruppen entsprächen. Da aber ja noch nicht ganz klar ist, wie viele Stunden der Kollege tatsächlich im Monat bei uns arbeiten soll und was er dann tatsächlich machen wird (wo er tatsächlich aushelfen kann), wissen wir nicht, wie wir mit dem Thema umgehen sollen. Eine Stellenbeschreibung anfordern? Oder schauen, wie es sich entwickelt?

Man muss dazu sagen, dass uns das ganze nicht wirklich schmeckt, weil unser Chef immer wieder versucht, diesen Menschen (seinen Schwiegersohn, der eigentlich noch Student ist) auf diese Art und weise bei uns unterzubringen..

Habt ihr einen Tipp, wie man mit dem Thema umgehen sollte?

1.32309

Community-Antworten (9)

M
Mattes

10.11.2015 um 09:37 Uhr

schauen wie es sich entwickelt ist immer doof...

Klare Stellenbeschreibung anfordern um den MA ordentlich einzugruppieren zu können und eine genaue Festlegung der abzuleistenden Stunden.

So weis der MA genau woran er ist und kann auch vernünftig planen

Was gar nicht geht, ist als Hilfskraft bezahlt zu werden aber Meistertätigkeiten auszuführen...

V
vorwärts

10.11.2015 um 09:46 Uhr

Können wir eine genaue Festlegung der Stunden fordern? Bisher sind dort Tätigkeiten aufgeführt, zu denen wir für das kommenden Jahr noch nicht mal den entsprechenden Auftrag haben und auch gar nicht wissen, ob wir den Auftrag auch wieder erhalten werden. Deshalb soll er ja quasi auf Abruf arbeiten und immer nur dann, wenn er wirklich mal gebraucht wird (um Engpässe bei eingehenden Aufträgen zu vermeiden).

M
Mattes

10.11.2015 um 09:55 Uhr

aber da sehe ich gerade das Problem. Wie soll der MA den irgend etwas planen? Er steht ja dann immer in Rufbereitschaft und bekommt dafür nichts. Ich denke es sollte eine Mindeststundenzahl gefordert werden. So weis der MA, das er auf jeden fall für z.B. 15 Std im Monat Lohn bekommt.

Und vergesst bitte den §12 TzBfG nicht. Der MA muss ein paar Tage vorher wissen, wann er zu arbeiten hat.

G
gironimo

10.11.2015 um 16:44 Uhr

Ihr Widersprecht der Einstellung. Sie verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen, da das Fehlen der Arbeitszeit eine unkalkulierbare und uneinschätzbare Klausel ist. Der AN kann nicht abschätzen, wie viel er tatsächlich beschäftigt wird und wie viel er verdienen wird.

J
Jakarta

10.11.2015 um 17:26 Uhr

Bei Aushilfen??????

Naja, dann mal zu. Das Nachweisgesetz wird sich über die zusätzliche Aufgabenerweiterung freuen.

Dass Aushilfskräfte AN sind, die bloß für einen kurzfristigen Bedarf beschäftigt werden und nicht auf Dauer in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe integriert sind, ist bekannt??

Und wenn das TzBfG greift, sind es auch keine Aushilfen mehr.

V
vorwärts

10.11.2015 um 20:20 Uhr

Kann mir das jemand genauer erklären? Nachweisgesetz? Aushilfen? Fallen Aushilfen nicht unter das Teilzeitbefristungsgesetz?

M
Mattes

11.11.2015 um 10:13 Uhr

jetzt bin ich auch neugierig...

Ich kenne: Praktikanten 1€ jobber 450€ Kräfte Teilzeit und Vollzeit

alles mit geregelten Verträgen da es ja sonst bekanntlich Schwarzarbeit ist

J
Jakarta

11.11.2015 um 21:01 Uhr

Ja, so ist es.

Aushilfen fallen nicht unter das TzBfG. Das einzige was dort greift, wäre die Schriftform des § 14, wenn ein befristetes Aushilfsverhältnis vereinbart werden soll. Dieses bezieht sich aber nur auf die Befristunsgabrede. Der AV selbst kann auch mündlich abgeschlossen werden.

Unter das Nachweisgesetz auch nur dann, wenn eine durchgehende Tätigkeit den Zeitraum von einem Monat überschreitet und feste Arbeitszeiten vereinbart wurden.

„Der Arbeitsvertrag einer Aushilfskraft muss die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung zur Aushilfe durch die sogenannte Aushilfsklausel deutlich machen. Zudem muss der Tatbestand einer echten Aushilfsbeschäftigung objektiv vorliegen - wobei es bei einem zeitbefristeten Aushilfsarbeitsvertrag nicht nötig ist, die konkreten betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe für die Aushilfsbeschäftigung ausdrücklich zum Vertragsinhalt zu machen (LAG Hessen, 25.10.1988 - 7 Sa 953/88).“

Für wirkliche Aushilfen gelten neben besonderen steuerlichen und sozialen Regelungen, auch div. arbeitsrechtliche Einschränkungen.

Einen anteiligen Urlaubsanspruch haben Aushilfen nur dann, wenn sie mindestens einen vollen Kalendermonat beschäftigt sind.

Sofern es keine tarifliche Regelung hierzu gibt, bestehen auch Einschränkungen im Kündigungsschutz (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr.1BGB). Für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist und der richtigen Kündigungs- und Beendigungszeitpunkte gelten dann die allgemeinen Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB.

Für wirkliche Aushilfen besteht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, auch bei Versicherungspflicht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Möchten sie einen solchen aber haben, bedarf es einer Absprache mit dem AG oder der KK.

Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer AU erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG) entsteht, haben sie auch in den seltensten Fällen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das entscheidende Merkmal einer Aushilfskraft ist ja, dass sie nur einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf abdeckt. Aushilfskräfte sind daher AN, die bloß für einen kurzfristigen Bedarf beschäftigt werden und nicht auf Dauer in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe des AG integriert sind.

Haben sie vorher bekannte und über einen Zeitraum von 3 Monaten hinausgehende AZ, sind sie auch keine Aushilfen mehr.

Nicht als Aushilfen gelten teilzeitbeschäftigte AN, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen einer zeitlich flexiblen Arbeitszeit, auf Dauer angelegt ist.

Auch keine Aushilfstätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV, ist grundsätzlich diejenige Beschäftigung, die von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist. Hierfür reicht eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze bereits aus.

Etwas nicht ganz Unwichtiges zur hier genannten 3 Monatsgrenze in Verbindung mit einer ev. entstehenden Versicherungspflicht, sollte auch nicht verschwiegen werden.

Auszug aus einem Steuerkommentar vom Zoll: „Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 werden ab 01.01.2015 für kurzfristige Beschäftigungen vorübergehend neue Zeitgrenzen eingeführt. Nach dem neuen § 115 SGB IV gelten bis 31.12.2018 Beschäftigungen als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Dabei ist die 70-Arbeitstage-Grenze maßgebend, wenn die Tätigkeit an weniger als fünf Arbeitstagen wöchentlich ausgeübt wird. Die neue Regelung gilt für alle Beschäftigungen, die ab 01.01.2015 aufgenommen werden. Für bereits 2014 begonnene Arbeitsverträge sind noch die alten Zeitgrenzen (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) anzuwenden. Dies gilt auch für Rahmenarbeitsverträge. Einzige Ausnahme: Wurde in 2014 eine Beschäftigung zwischen zwei und drei Monaten Dauer aufgenommen, ist diese nach den alten Zeitgrenzen bis 31.12.2014 versicherungspflichtig. Mit dem 01.01.2015 tritt Versicherungsfreiheit ein.“

Das Ganze ist natürlich nicht abschließend. Aber ich habe jetzt auch keine Möge mehr, noch Weiteres zu diesem Thema zu tickern. Sorry!

M
Mattes

12.11.2015 um 10:22 Uhr

Macht ja nichts :)

War ja schon nen ordentlicher Input...

Danke

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