Hallo Zusammen,

ich hab eine Frage mit Bezug auf die Zuständigkeit des BR eines mittelständischen Unternehmen.
Um die Frage stellen zu können, schildere ich anschließend die betriebliche Konstellation. Unser Betrieb setzt sich aus Werk 1 bei Stuttgart, Werk 2 bei Würzburg, 3 kleinere Niederlassungen und einer Tochterfirma zusammen.

In Werk 2 besteht ein BR der von den Mitarbeitern von Werk 2 gewählt wurde.
Da die Mitarbeiter der anderen Werke/Niederlassungen keinen BR haben, wenden sie sich in Notfällen an unseren BR.
Der BR behauptet für die anderen Werke der Firma nicht zuständig zu sein, sondern nur für Werk 2 und tritt nicht als Vertreter der anderen Werks-Mitarbeiter ein, sondern übt nur eine beratende Funktion aus.

Ist diese Haltung des BR richtig?
Wie soll ich in diesem Fall § 54 Abs. 2 des BetrVG verstehen?
„(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.“

Betrifft dieses Gesetz meine geschilderte Situation???

Die Definition für Konzern lautet laut Lexikon wie folgt:
Konzern
"Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben und sich einer einheitlichen Leitung (häufig durch eine Holdinggesellschaft) unterstellen. Die im Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen können der gleichen Produktions- oder Handelsstufe angehören (horizontaler Zusammenschluss), aufeinanderfolgenden Produktions- oder Handelsstufen angehören (vertikaler Zusammenschluss) oder aus sehr unterschiedlichen Wirtschaftszweigen kommen (anorganischer oder konglomerater Zusammenschluss). Unterschieden wird zwischen Unterordnungskonzernen und Gleichordnungskonzernen."

Im Voraus herzlichen Dank für Eure Hilfe!