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Zuständigkeit des BR

M
malach
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich hab eine Frage mit Bezug auf die Zuständigkeit des BR eines mittelständischen Unternehmen. Um die Frage stellen zu können, schildere ich anschließend die betriebliche Konstellation. Unser Betrieb setzt sich aus Werk 1 bei Stuttgart, Werk 2 bei Würzburg, 3 kleinere Niederlassungen und einer Tochterfirma zusammen.

In Werk 2 besteht ein BR der von den Mitarbeitern von Werk 2 gewählt wurde. Da die Mitarbeiter der anderen Werke/Niederlassungen keinen BR haben, wenden sie sich in Notfällen an unseren BR. Der BR behauptet für die anderen Werke der Firma nicht zuständig zu sein, sondern nur für Werk 2 und tritt nicht als Vertreter der anderen Werks-Mitarbeiter ein, sondern übt nur eine beratende Funktion aus.

Ist diese Haltung des BR richtig? Wie soll ich in diesem Fall § 54 Abs. 2 des BetrVG verstehen? „(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.“

Betrifft dieses Gesetz meine geschilderte Situation???

Die Definition für Konzern lautet laut Lexikon wie folgt: Konzern "Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben und sich einer einheitlichen Leitung (häufig durch eine Holdinggesellschaft) unterstellen. Die im Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen können der gleichen Produktions- oder Handelsstufe angehören (horizontaler Zusammenschluss), aufeinanderfolgenden Produktions- oder Handelsstufen angehören (vertikaler Zusammenschluss) oder aus sehr unterschiedlichen Wirtschaftszweigen kommen (anorganischer oder konglomerater Zusammenschluss). Unterschieden wird zwischen Unterordnungskonzernen und Gleichordnungskonzernen."

Im Voraus herzlichen Dank für Eure Hilfe!

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Community-Antworten (5)

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ganther

04.11.2010 um 21:46 Uhr

Ihr habt keinen Gesamtbetriebsrat sondern nur einen einzelnen BR. auf den ersten Blick hat der bestehende BR recht

R
rainerw

04.11.2010 um 21:50 Uhr

Ob ein GBR oder ein KBR zu gründen wäre, wird hier abschliessend nicht zu klären sein. Beachtet dazu auch § 18 Aktiengesetz und lasst euch von der GL ein Organigramm zukommen. Dann ab und externe Hilfe dazu holen.

P
pfeilenbogen

04.11.2010 um 22:31 Uhr

Hallo Rainer,

ob ein GBR zu bilden ist ergibt sich doch erst einmal aus dem BetrVG. Wenn es in einem Unternehmen aber nur ein BR gibt nimmt dieser die Aufgaben des GBR wahr. Diese sind aber nicht in den BR-losen Betrieben dort die Aufgaben des örtl. BR wahrzunehmen.

Somit ist die Ausage des BR2 > Der BR behauptet für die anderen Werke der Firma nicht zuständig zu sein, sondern nur für Werk 2 - grundsätzlich richtig

G
ganther

04.11.2010 um 23:10 Uhr

Was soll sich denn hier bitte aus demAktG ergeben. Wenn man hier wirklich was zaubern will dann über das Thema betrieb/betriebsteil

P
Petrus

05.11.2010 um 10:27 Uhr

Der BR behauptet für die anderen Werke der Firma nicht zuständig zu sein, sondern nur für Werk 2 und tritt nicht als Vertreter der anderen Werks-Mitarbeiter ein, sondern übt nur eine beratende Funktion aus. Ist diese Haltung des BR richtig?

Ja. Genaugenommen dürfte er nicht mal eine beratende Funktion ausüben. Da müssten die Kollengen der anderen Werken / Niederlassung wohl mal über einen eigenen BR nachdenken...

Wie soll ich in diesem Fall § 54 Abs. 2 des BetrVG verstehen? „(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.“

"dieser Abschnitt" ist der Abschnitt "Konzernbetriebsrat" im Gesetz (§§54-59a). Ein KBR setzt voraus, dass es in mindestens 2 Unternehmen des Konzerns einen Gesamtbetriebsrat gibt. Nur für den Fall, dass es in einem Konzernunternehmen nur einen BR gibt (weil das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht oder nur in einem Betrieb des Unternehmens ein BR gewählt wurde), kommt der Absatz 2 ins Spiel: Wenn es in mindestens 2 Unternehmen des Konzerns einen Gesamtbetriebsrat oder aber zumindest einen Einzel-BR gibt, kann ein KBR gegründet werden.

Betrifft dieses Gesetz meine geschilderte Situation???

Nein. Ein Gesamt- oder Konzern-BR ist nicht als Ersatz für einen nicht vorhandenen Einzel-BR gedacht. Da hilft nur in den anderen Werken selber wählen. Und erst dann kommen GBR/KBR ins Spiel...

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