Erstellt am 07.11.2015 um 22:58 Uhr von Jakarta
Da es sich hier ja wohl um eine Betriebsänderung nach den §§ 111 - 113 BetrVG handelt, sollte Derartiges ja im Rahmen eines Interessenausgleichs und ev. Sozialplans geklärt worden sein.
Eine derartige BV dürfte aber das Geld des Papiers, auf dem sie geschrieben steht, nicht wert sein, da nur dann nicht ungültig, wenn tarifliche Vereinbarungen dieses auch zulassen.
Aber auch wenn es keine tarifliche Vereinbarung hierzu gibt, oder ein Tarif im Betrieb nicht anderweitig greift (OT), kann ein BR nicht über die Höhe des Endgeldes der MA durch BV beschließen.
Daher erspare ich mir auch einen Kommentar über die Reduzierungsoption bezüglich des Abschmelzens von Lohnerhöhungen.
Und ob die Versetzungsklausel überhaupt noch greift, hängt vom Gelebten ab und muss von Fall zu Fall bewertet werden.
Erstellt am 08.11.2015 um 00:32 Uhr von Moschino
Danke für die Info.
Soweit ich es verstanden haben bedeutet es ,falls es im Tarif nicht vermerkt ist das es so eine Möglichkeit gibt hat diese BV keinen Wert.!?
Die Stellen sind unterschiedlich bewertet die eine mit 5 die andere mit 6 .
Der Arbeitgeber meint aber das die Stelle mit der Lohngruppe 5 nicht minderwertiger ist, da die Einstellungs-Vorrausetzungen mit jeweils 4c für beide Arbeitsplätze/Berufsgruppen gleich sind .
Nur das man für die Lohngruppe 6 eine Fachspezifische Zusatz Erfahrung benötigt.
Erstellt am 08.11.2015 um 11:05 Uhr von gironimo
Ich frage mich, was tatsächlich geregelt wurde und welche Art die BV ist. Ist es denn eine BV mit dem Titel Sozialplan? Und gibt es denn überhaupt einen Interessenausgleich?
Und was genau willst Du wissen?
Je nach Sachlage kann der BR durch eine BV dem AN den "A...." gerettet haben oder ihn voll im Regen stehen lassen.
Da muss man also schon mehr wissen. Vielleicht kannst Du konkreter werden.
Erstellt am 08.11.2015 um 11:26 Uhr von Moschino
Also es gibt eine Gesamtbetriebsvereinbarung in der der erste Schritt ist ein Interessenausgleich mit Sozialplan und Punktvergabe für die zu Kündigenden Mitarbeiter (dies ist schon abgeschlossen)
Als zweiten Schritt gibt es eine BV zur Handhabung von Versetzungen die regelt wer versetzt werden soll vertikal oder Horizontal bei Umstrukturierungsmaßnahmen.(die BV ist ziemlich Allgemein und auch nicht auf diesen Fall bezogen da sie schon ein paar Jahre alt ist.)
Dies läuft über ein Punktesystem und Altersgruppen in denen das Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden.
Was ich wissen möchte wenn die Mitarbeiter von der Kündigung nicht betroffen waren(diese hatten weit mehr Punkte als vergl. Arbeitnehmer), ob es denn möglich ich diese Rückzugruppieren und auf einen anderen Arbeitsplatz mit einem anderem Berufsbild zu versetzen.
Erstellt am 08.11.2015 um 12:50 Uhr von gironimo
Ich denke, so etwas sollte dann schon über eine Änderungskündigung laufen.
Also:
- Angebot an den AN (mit Bedenkzeit) mit genauer Darlegung was sich ändert. Stimmt derjenige zu, habt Ihr nur eine Versetzung zu bearbeiten.
Wenn nein:
- Anhörung des BR zur K mit Widerspruchsgründe aus dem 102 er
- Anhörung des BR zur Versetzung mit Widerspruchsgründe nach 99
Annahme der Ä-Kündigung mit der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch den AN