Erstellt am 07.11.2015 um 09:24 Uhr von gironimo
Wenn man sich erst einmal darum gekümmert hat, läuft es auch. Mini-job-er sind Arbeitnehmer - wie andere auch. Es gelten z.B. auch die tariflichen Bestimmungen. Da es eine Gehaltsgrenze nach unten gibt heißt das, auf die Stundenzahl achten. Auch bei Urlaub und Entgeltfortzahlung gelten die üblichen Gesetze und Tarife. Da hat der BR ja bei der Einstellung einen umfassenden Informationsanspruch und kann ggf. auch die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG), wenn der betroffene nur als unterbezahlte Hilfskraft fungieren soll.
Bei Sonderzahlungen kann es Probleme mit den gesetzlichen Grenzen des Mini-Job-ers geben, da muss man versuchen Lösungen zu finden. Was aber die Niederschrift der Arbeitsbedingungen angeht, gilt ja das NachwG, daran muss man den AG zuweilen erinnern.
Wenn Ihr viele 450,--Kräfte habt, lohnt es, sich mit dem AG einmal grundsätzlich über dieses Thema zu unterhalten.
Erstellt am 08.11.2015 um 08:09 Uhr von Hoppel
@ jeffreyj
"Welche Erfahrungen haben Ihr mit 450€ geringfügige beschäftige betreffend Arbeitsrecht. "
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu beim IAB ein Forschungsprojekt in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse kürzlich veröffentlicht worden sind.
Die Ergebnisse sind derart erschreckend, so dass man eine solch pauschale Aussage "Wenn man sich erst einmal darum gekümmert hat, läuft es auch." weder nachvollziehen noch bestätigen kann.
*Zitat*
Die zentralen Ergebnisse der IAB-Studie:
> Arbeitnehmerrechte werden vor allem im Bereich geringfügiger Beschäftigung vorenthalten.
> Das Recht auf bezahlten Urlaub wurde einem Drittel der geringfügig Beschäftigten vorenthalten, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall knapp der Hälfte der befragten Minijobber.
> Sowohl auf Seiten der Beschäftigten als auch in den Betrieben zeigt sich in jeweils rund der Hälfte der Fälle der Nichtgewährung grundlegender Arbeitnehmerrechte, dass Beschäftigte und/oder Unternehmensverantwortliche die gesetzlichen Anforderungen nach eigener Aussage nicht kennen.
> Gleichzeitig werden die bestehenden Ansprüche und Rechte aber oft auch nicht eingefordert bzw. gewährt, obwohl sie Minijobbern bzw. ihren Arbeitgebern bekannt sind.
> Zudem geben gut 15 Prozent der unbefristet geringfügig Beschäftigten an, dass sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen und auch nicht über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert wurden. Zum Vergleich: Bei allen Beschäftigten liegt dieser Wert bei 3,5 Prozent.
*Zitatende und Quelle*
http://www.bmas.deDE/Presse/Pressemitteilungen/2015/rechten-von-minijobbern-geltung-verschaffen.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=20&cms_et_sub=22.10.2015_ssemitteilungen/2015/rechten-von-minijobbern-geltung-verschaffen.html
Erstellt am 08.11.2015 um 11:21 Uhr von Jakarta
Und genau das wäre dann nicht mehr der Fall, wenn man den frechen pauschalen Hinweis von @gironimo "Wenn man sich erst einmal darum gekümmert hat, läuft es auch." Nicht auch pauschal abwertet, sondern mit Leben erfüllt. Was dann auch dazu führen könnte, es auch nachvollziehen zu können.