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Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag Sachgrund Umgruppierung

F
fspbr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Kollegin ist Anfang des Jahres befristet als Soz.Pädagogin eingestellt worden (01.03.-30.09.2011). Einen Sachgrund gibt es, ist aber im Vertrag nicht benannt. Nun (im Sept.) wurde der Kollegin die Verlängerung des Vertrages für ein Jahr vorgelegt, die allerdings auch eine Umgruppierung als Erzieherin vorsieht. Vor Unterzeichnung wurde ihr von der Einrichtungsleiterin erklärt, dass es nur begrenzte Stellen für Soz.Päd. gäbe und sie wegen Umschichtungen innerhalb des Teams herabgestuft würde.

Habe hierzu drei Fragen:

  1. Muss der Sachgrund trotz Angabe einer Zeit im Vertrag benannt werden?

  2. Hat die Kollegin nicht einen Anspruch auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis, da im Grunde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde?

  3. Wird Sie nun als Erzieherin oder Soz.Päd. weiter beschäftigt, zumal die Zustimmung zur Verlängerung und/oder Umgruppierung durch den BR fehlt.

Danke schon mal für Eure Hilfe und Beratung.

LG

Hallo NoPain,

unsere Arbeitsverträge lehnen sich in den meisten Punkten an den TVöD SuE an.

Der AG hat keine Angaben zum Grund der Befristung in den AV aufgenommen und lediglich die Zeit benannt. In den Vorstellungsgesprächen und bei Einstellung wurde aber deutlich gemacht, dass es sich um eine Vertretung einer Kollegin handelt.

Die Tätigkeit hat sich nach der Verlängerung des Vertrages nicht verändert, d.h. eigentlich gibt es keinen Unterschied zwischen Erzieherin und Soz.Pädagogin.

Der Nachtrag des Vertrages sieht die Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr vor, sowie die Umgruppierung von Soz.Päd. zu Erzieherin, d.h. TVöD SuE Entgeltgruppe S12 Stufe 1 zu S8 Stufe 2.

Danke allen, die bisher geantwortet haben.

LG fspbr

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Community-Antworten (6)

G
gironimo

02.10.2011 um 18:13 Uhr

zu 1 > ja, der Grund muss genannt sein - ansonsten ist es ein zeitl. befrist. Vertrag zu 2 > wenn es sich um eine Verlängerung handelt, ist es kein neues Arbeitsverhältnis und daher ist die neue Befristung zulässig. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverträgen (der hier ja anscheinend vorliegt) gilt § 14 Abs 2, 3 und 4 TzBfG zu 3 > wurde der BR gar nicht gehört / hat der BR seine Zustimmung schriftlich verweigert / hat der BR die Frist verstreichen lassen?? Was ist Ziel des BR? Im Grunde ist der § 99 Abs 3 u 4 BetrVG und in Folge §§ 100 und 101 BetrVG eindeutig. Aber vielleicht kannst Du im Punkt 3 Deine Frage noch einmal etwas konkreter fassen.

B
blackseven

02.10.2011 um 18:44 Uhr

fspbr, zu1) nein, muß nicht genannt werden. Allerdings können Tarifverträge einschränkende Vorschriften hinsichtlich des Abschlusses von Befristungsabreden beinhalten. Danach kann es im Einzelfall z. B. zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Befristungsabrede gehören, dass der Befristungsgrund im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt wird.

G
gironimo

02.10.2011 um 19:49 Uhr

aber blackseven, wie willst Du denn später unterscheiden, ob eine Sachgrundbefristung vorlag oder nicht.

Klar braucht man dazu nichts in den Vertrag schreiben - aber dann ist es eben ein zeitlich befristeter Vertrag (was ja u.U. für den Beschäftigten besser sein kann).

N
nicoline

02.10.2011 um 19:56 Uhr

gironimo, wie willst Du denn später unterscheiden das musst Du nicht unterscheiden können. Im Falle eines Prozesses muss der AG lediglich nachweisen, dass es wirklich einen Sachgrund gab, mehr nicht.

G
gironimo

03.10.2011 um 10:12 Uhr

... aber da könnte er nachträglich den passenden Grund finden, was im betrieblichen Alltag einfach wäre.

Wie ich die Fragestellung verstehe, war aber lediglich ein Datum als Ende angegeben und nicht der Hinweis es handle sich um ein sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis (ohne nähere Gründe zu nennen).

Ich will nicht zu weit abschweifen, Aber es gibt ja auch noch das Nachweisgesetz und da heißt es in § 2 Abs. 1 Nr 3: "Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses" etwas irreführend:

Dazu ein Kommentar (Preis in NZA 1997 Heft 1): Die Formulierung in Nr. 3 ist vor diesem Hintergrund irreführend. Da die Wirksamkeit einer Zweckbefristung davon abhängt, daß der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar ist und eine Vertragsabrede über den Befristungszweck getroffen worden ist , gehört bei zweckbefristeten Verträgen zur Angabe der vorhersehbaren Dauer die Angabe des Befristungsgrundes

N
NoPain

03.10.2011 um 15:29 Uhr

@fspbr,

seit Ihr im Öffentlichen Dienst?

Wie ist der AV bezüglich des Grundes der befristeten Einstellung genau (!) formuliert?

Welche Tätigkeiten hat sie bei der ersten Vertragsunterzeichnung ausgeführt?

Welche Tätigkeiten macht sie nun ab der "Verlängerung"?

Sind beide Tätigkeiten, Sozialpädagogin und Erzieherin absolut identisch oder sind dies zwei unterschiedliche "Jobs"?

Was hat sich alles exakt (!) zwischen dem ersten und zweiten Vertrag vertragsinhaltstechnisch geändert?

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