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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geldwerter Vorteil für Mitarbeiter

A
AndreasHamburg
Jan 2018 bearbeitet

Moin moin,

wenn ein Lieferant den Mitarbeitern eines Unternehmens einen Rabatt einräumt, sofern Sie bei diesem Arbeitgeber arbeiten, so gilt das (meines Wissens) als "Arbeitgeberzuwendung" also Lohn und ist zu versteuern.

Es gab früher die Möglichkeit, dass kein Geldwerter Vorteil besteht, wenn der Lieferant über den Betriebsrat den Mitarbeitern diesen Rabatt gewährt. Dann gilt es nicht als Arbeitgeberzuwendung und muß nicht versteuert werden.

Ist das noch immer so und wo kann ich dazu etwas finden (Urteil oä) ?

Danke Andreas

1.38903

Community-Antworten (3)

P
paula Akzeptiert

02.11.2015 um 16:43 Uhr

schau mal nach diesem Dokument:

Bundesministerium der Finanzen 20. Januar 2015, IV C 5 - S 2360/12/10002 (DOK 2014/1134901) hier gefunden: http://www.sis-verlag.de/archiv/lohnsteuer/verwaltungsanweisungen/3561-bmf-rabatte-dritter-bmf-rabatte-dritter

Man kann also über den Umweg des BR dies durchaus gestalten. Anders als Dezibel kenne ich eine ganze Menge von Betrieben wo das genau so läuft. Ich persönlich lehne dies aber ab, da es sich hier nicht um eine Aufgabe des BR handelt, die vom Gesetzgeber dem BR ins Stammbuch geschrieben wurden. Wenn man es als BR trotzdem machen will, sollte man auch ein Einvernehmen mit dem AG hierzu haben, denn sonst wird er (völlig zu Recht!) die Erforderlichkeit der BR-Arbeit in diesem Punkt monieren

G
gironimo

02.11.2015 um 14:11 Uhr

Ich kenne diese Regel nicht.

Grundsätzlich kann der AG - wenn er es denn will - die Steuern übernehmen. Aber das hat nichts damit zu tun, dass der BR sich in das Handelsgeschäft einklinkt.

D
Dezibel

02.11.2015 um 15:28 Uhr

wenn der Lieferant über den Betriebsrat den Mitarbeitern diesen Rabatt gewährt. Wie sollte sowas auch funktionieren? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sowas irgendwo gibt.

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