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Elternzeit - Betriebliche Übung

H
Hörnchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Liebe BR Kollegen,

ich habe von einer Mitarbeiterin die sich im Augenblick in Elternzeit befindet eine Beschwerde erhalten für den Betriebsrat. Normalerweise hat sich jedes Jahr 3 Flüge in ihre Heimat Russland bezahlt bekommen, dass seit 8 Jahren. Jetzt will unser AG die Flüge nicht bezahlen, da der Arbeitsvertrag ja in der Elterzeit ruht. Ist das so in Ordnung? Die Flüge sind nicht leistungsabhänig oder ergebnisabhängig gewesen. Sie wurden aber nur mündlich vereinbart und nicht im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert. Ich sehe hier eine betriebliche Übung, weiß aber nicht wie es hier in der Elternzeit aussieht?

1.50308

Community-Antworten (8)

P
Pickel

02.11.2015 um 09:54 Uhr

In der Elternzeit ruht das Anstellungsverhätlnis und der AG ist nicht verpflichtet, irgendwelche Leistungen zu erbringen (genauso wie der AN).

Auch das Gehalt ist im Übrigen in aller Regel nicht leistungs- oder ergebnisabhängig. Daher hinkt hier dein Vergleich.

E
Erbsenzähler

02.11.2015 um 11:03 Uhr

Das ist genauso wie der Dienstwagen! Kein Entgelt = kein Dienstwagen! Die Flüge scheinen einen Entgeltbestandteil zu sein. Somit hat sie keinen Anspruch auf die Flüge solange sie keines bekommt.

Außerdem kann so etwas nicht betriebliche Übung sein.

J
Jakarta

02.11.2015 um 11:04 Uhr

@Pickel Um es jetzt einmal mit deinen Worten zu sagen: „Du schreibst wieder einmal Blödsinn!!“

Sich hier einmal mit den Innereien des § 23 a SGB IV zu befassen und auch die einer betrieblichen Übung zugrunde liegenden Grundsätze einmal näher zu eruieren, dürfte einen hier vielleicht etwas weiter bringen.

Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nur hinsichtlich der Hauptpflichten ruht, hat der AN Anspruch auf alle Leistungen, die nicht unmittelbar mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängen.

Sofern hier ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden ist, verliert er/sie diesen Anspruch auch während der Elternzeit nicht.

G
gironimo

02.11.2015 um 12:05 Uhr

Wie kommst Du auf das Sozialgesetzbuch IV?

Es handelt sich zunächst um einen individualrechtlichen Anspruch. Und da ist die Frage, was im Arbeitsvertrag dazu festgelegt wurde. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass tatsächlich nicht gezahlt werden muss.

Ich nehme an, dass es über das Thema keine BV zu Entgeltgrundsätze gibt.

P
Pickel

02.11.2015 um 12:46 Uhr

Jakarta, bitte... du machst dich lächerlich!

J
Jakarta

02.11.2015 um 12:57 Uhr

@Pickel mach dich weg in deine Höhle und buddel dort weiter.

@gironimo

Ich schrieb ja nicht ohne Grund: „mit den Innereien des § 23 a SGB IV zu befassen“

Ganz einfach deshalb, weil sich viele hier außerhalb einer betrieblichen Übung ev. ergebenden Zahlungsverpflichtungen, auf dessen Grundlage ergeben.

Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem, ev. zum Arbeitsentgelt Anrechenbarem, vom 12. Dezember 1996 (BGBl I Seite 1859) genügt der verfassungsrechtlichen Anforderung des Gleichbehandlungssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eben nicht. Hiervon betroffen sind sämtliche Geldwerte wie auch Sachleistungen, die Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden sind und somit Geldwertevorteile oder sonstige Beitragspflichten begründen, die dann auch zu zusätzlichen Abgaben führen können.

Hierzu gibt es neben div. BAG, BSG auch BVerfG-Urteile, die sich mit diesem Thema befassen. Stellv. für einige sich hier findende: BVerfG Beschl. v. 24.05.2000, Az.: 1 BvL 1/98 zum „Gleichheitssatz; Gleichheitsgebot; Arbeitsentgelt; Verfassungsmäßigkeit; Lohnersatz; Arbeitslosengeld; Krankengeld; Sozialversicherung“

BSG Urt. v. 14.07.2004, Az.: B 12 KR 34/03 BSG Urt. v. 03.06.2009, Az.: B 12 R 12/07 BAG Urt. v. 14.12.2011, Az.: 5 AZR 439/10

„Es handelt sich zunächst um einen individualrechtlichen Anspruch.“ Hier scheinbar ja. Aber dass muss nicht in allen Fällen so sein. Neben einem Individuellen kann auch ein kollektiver bestehen, was dann noch einfacher wäre, da dann zusätzlich auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen käme und ein BR mit an Board wäre.

„Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass tatsächlich nicht gezahlt werden muss.“ Das sehe ich differenzierter.

Es kommt ja bei der betrieblichen Übung nicht darauf an, ob der AG mit Verpflichtungswillen handelt. Es genügt vollauf, wenn aus seinem Verhalten konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen werden kann. Diese Willenserklärung wird dann vom AN nach § 151 BGB angenommen. Und bei einer sich seit 8 Jahren wiederholenden Handlung dürfte eine solche hier auch vorliegen. Da die Bejahung einer betrieblichen Übung aber immer eine Einzelfallentscheidung ist, dürfte hier der Klageweg unvermeidbar sein.

Dass eine betriebliche Übung nicht mal so eben wieder beseitigt werden kann, schon gar nicht durch einfache Erklärung, hat das BAG ja mit Urt. v. 18.03.2009, Az.: 10 AZR 281/08 eindeutig erklärt.

W
WeHaveTheSalad

02.11.2015 um 17:05 Uhr

Könnt ihr bitte aufhören, euch anzumotzen? Dazu ist das Forum nicht gedacht. Es fällt schwer, dann noch sachliche Informationen rauszuziehen. Dem Fragesteller hilft das auch nicht weiter. Wo sind hier die Admins?

H
Hoppel

03.11.2015 um 08:10 Uhr

@ hörnchen

Auch während der Elternzeit kann Anspruch auf NICHT arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen bestehen.

Aber nur allein auf eine mögliche betriebliche Übung abzuheben, hilft m.E. nicht viel weiter. Zu hinterfragen ist der Zweck, also warum der AG diese Zusatzleistung gewährt hat. Und da könnte ein gelebtes Arbeitsverhältnis durchaus eine Rolle spielen. Auch kann man aus diesen 8 Jahren nicht zwingend auf einen Verpflichtungswillen des AG schließen.

Wenn die Kollegin einen etwaigen Anspruch geklärt haben möchte, wird sie nicht umhin kommen, einen RA zu befragen bzw. diesen Anspruch durch ein Arbeitsgericht klären zu lassen.

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