Erstellt am 29.10.2015 um 20:31 Uhr von moreno
Wenn sie nicht teilnehmen möchte könnt Ihr ein Ersatzmitglied laden.
Erstellt am 30.10.2015 um 00:04 Uhr von alterMann
... müsst Ihr ein Ersatzmitglied laden.
Erstellt am 30.10.2015 um 06:52 Uhr von Erbsenzähler
Aber nur, wenn sie explizit darauf verzichtet hat.
Erstellt am 30.10.2015 um 07:51 Uhr von rolfo
Falsch Erbsenzähler,
das ist wie bei Krankheit, sie muss dem BRV mitteilen dass sie trotz Elternzeit weiterhin an den Sitzungen teilnimmt.
Ob dies was bringt stelle ich in Frage, nur an Sitzungen teilnehmen, aber sonst keine BR Arbeit machen ist doch Blödsinn
Erstellt am 30.10.2015 um 07:57 Uhr von gironimo
Natürlich könnte sie kommen - aber zunächst geht man von der Verhinderungsvermutung aus. Aber das kann man ja durch miteinander reden schnell klären. Kommt sie nicht ist ein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 30.10.2015 um 08:31 Uhr von Hoppel
Arbeitsunfähigkeit und Urlaub: in ständiger Rechtsprechung geht das BAG grundsätzlich von einer Verhinderung aus > das BRM muss dem BRV gegenüber erklären, BR-Arbeit machen zu wollen
Elternzeit: in ständiger Rechtsprechung geht das BAG grundsätzlich nicht von einer Verhinderung aus > das BRM muss dem BRV gegenüber erklären, KEINE BR-Arbeit machen zu wollen
Erstellt am 30.10.2015 um 12:45 Uhr von rtjum
also wir haben es, nach Abstimmung mit dem AG, so gelöst:
Ersatzmitglied wird immer geladen und wenn die Kollegin in Elternzeit kommt dann bleibt das Ersatzmitglied in der Sitzung darf aber nicht mit abstimmen.
Erstellt am 30.10.2015 um 12:53 Uhr von blackjack
Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder Ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.
Erstellt am 30.10.2015 um 15:01 Uhr von Tester
Hoppel hat die BAG Rechtsprechung dargestellt. Hab gehört, dass BAG hätte Ahnung von sowas. ;-)
Erstellt am 30.10.2015 um 15:22 Uhr von blackjack
Erstellt am 30.10.2015 um 17:19 Uhr von Tester
@ blackjack: Wenn du z. B. BAG, Beschluss vom 25. 5. 2005 - 7 ABR 45/04 meinst... Ja.
"Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. [...]
Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. [...] Während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund erst recht nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen."
Elternzeit allein führt nicht zur Verhinderung. Verhinderung kann vorliegen, wenn andere Gründe hinzutreten. Per se führt aber Elternzeit nicht zur Verhinderung.
Erstellt am 30.10.2015 um 19:31 Uhr von moreno
@alter Mann natürlich müsst ihr ein Ersatzmitglied laden war blöd geschrieben von mir :-)