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Freistellungen von Arbeitnehmern (NICHT BR), kann der BR Einspruch einlegen?

A
Aleksander
Jan 2018 bearbeitet

Zwei AN wurden heute freigestellt, ohne Begründung. Sie haben meiner Meinung nach, umindest in einem Fall, auch nichts gemacht, was die Freistellung rechtfertigt. Einer hat berechtigte Sorge darüber ausgedrückt, dass die Arbeit, die er zusätzlich erledigen soll, nicht zu schaffen sei. Da sind ein paar unschöne Sätze gefallen, wie z.B. dass er jetzt 100% leisten solle. Hat er aber vorher gemacht, und zwar mehr als 100%. Bislang nur beste Beurteilungen durch Vorgesetzte. Kann der BR gegen die Freistellung Einspruch einlegen oder so etwas? In den Kommentaren habe ich nichts gefunden. Danke!

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Community-Antworten (3)

J
Jakarta

29.10.2015 um 17:30 Uhr

Die Freistellung eines AN löst keine Mitbestimmungsrechte des BR aus. Sie ist weder eine Versetzung noch eine Umsetzung. Auch keine Maßnahme i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG. Und erst recht keine (Änderungs)Kündigung i.S.d. § 102 Abs. 1 BetrVG.

Natürlich kann er seine sich aus dem Grundsatz des § 80 BetrVG ergebende Beteiligung dahin gehend Nutzen, hier zumindest vermittelnd tätig zu werden. Etwas anders sieht es aus, wenn er auf der Grundlage des § 85 BetrVG beteiligter wird.

Davon abgesehen haben AN einen Beschäftigungsanspruch. Mit ihm können sie sich gegen einseitige Freistellungen wehren und sich auf ihren Arbeitsplatz auch zurückklagen.

Ansonsten ist zu beachten: Dem AG obliegt aus dem AV eine Beschäftigungspflicht. Dabei wird zum einen auf § 242 BGB, zum anderen auf den Persönlichkeitsschutz des AN abgestellt. Der Beschäftigungsanspruch des AN muss allerdings dann zurücktreten, wenn schützenswerte Interessen des AG überwiegen und die weitere Beschäftigung des AN unzumutbar ist. Was aber in der Regel dann sowieso zur Kündigung führen sollte.

Da der AV ein Austauschverhältnis im Sinne von „Arbeit gegen Geld“ begründet, nimmt der AG dem AN mit der Freistellung die Möglichkeit, seine Arbeit zu leisten. Daher entfällt nicht die Vergütungspflicht und der AG kommt mit der Freistellung in Annahmeverzug.

G
gironimo

29.10.2015 um 19:03 Uhr

Wie Jakarta schon schreibt, haben die AN hier individualrechtliche Ansprüche, die sie geltend machen können.

Sofern der AG natürlich die Gehälter weiter zahlt, ist vielleicht der Druck nicht so hoch.

Der BR kann und sollte sich dennoch einmischen und hinterfragen, was der AG vor hat. Zwei AN weniger bei der Arbeit führt ja schließlich zu höheren Anforderungen bei den übrigen AN.

Hier hat der BR einen Ansatzpunkt.

D
Dezibel

29.10.2015 um 19:53 Uhr

Ich würde auf alle Fälle losmarschieren, schon in dem Glauben/Wissen, dass der AG eben nicht weiß, dass es mich nichts angeht. Und Fragen stellen darf man ja noch. Wenn er rumdruckst, dann würde ich ihn informieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer beraten werden, was nun zu tun sei und dass das vielleicht für ihn teuer und blamabel werden könnte. Sollte er jedoch Bescheid wissen (hab ich noch nicht erlebt), dann kann er mich ja des Zimmers verweisen. Auf den ...

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