Liebe BR Kolleginnen und Kollegen,
Der BR hat 19 Mitglieder. Es ist eine Teifreistellung nachzuwählen. Die Freistellungen wurden im Wege der Verhätniswahl (2 Listen) gewählt, die Vorschlagsliste der "betroffenen Freistellung" ist erschöpft, bedeutet, die Freistellung würde, wie nachzulesen, auf die andere Liste fallen, weil hier die nächste zu berücksichtigende Höchstzahl ist.
Keiner will, dass die Freistellung auf die 2. Liste fällt, jetzt habe ich im Fitting folgenden Ausweg gefunden:

Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Handkommentar 22. Auflage
§ 38 Freistellungen => Ersatzfreistellungen

Rn 55
Eine Ausnahme von den Ausführungen in den Rn 51 bis 54 ist allerdings für den Fall zu machen, dass ***alle BRMitgl.*** mit der Nachbesetzung einer vakanten Freistellung durch eine gesonderte Mehrheitswahl einverstanden sind. Denn ein Verzicht auf den Minderheitenschutz der Verhältniswahl ist zulässig, was sich schon daraus ergibt, dass sich die BRMitgl. auf die Vorlage nur einer Vorschlagsliste und damit auf die Mehrheitswahl einigen können.

Meine Frage dazu ist:
Wie würdet ihr in diesem Zusammenhang die Definition ***alle BRM*** auslegen? Tasächlich alle 19 BRM (einschl. Ersatzmitglieder) oder analog der Rechtssprechung zur Änderung der Tagesordnung:

http://www.hensche.de/Aenderung_Tagesordnung_Betriebsratssitzung_Tagesordnung_Betriebsrat_BAG_7AS6-13.html

Der Be­triebs­rat kann sei­ne Ta­ges­ord­nung in der Sit­zung än­dern und da­zu Be­schlüs­se fas­sen, wenn er be­schluss­fä­hig ist und al­le mit der Än­de­rung ein­ver­stan­den sind: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13

Ich freue mich auf eure Meinungen