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Abmahnung wegen Minderwertigkeitsäußerung

C
cookierat
Jan 2018 bearbeitet

Guten morgen ihr Fachleute folgender Sachverhalt: ich und andere Angestellte werden seit Jahren,Jahrzehnten von Führungspersonen aber auch Betriebsratsmitgliedern gemobt,mit Wissen des GF.Nun war bei mir das Maß voll. darauf hin gab es mit BR und GF eine Aussprache wobei mich der Betriebsrat null unterstützt hat.Ich arbeitete in einer CNC ( Computergestützten Fräs- Abteilung und sollte ab sofort bei vollem Lohn in eine Konventionelle Bohrabteilung versetzt werden ) Laut Arbeitsvertrag auch soweit richtig jetzt kommt der Hacken, ich weiß das er mir nur eine gleichwertige oder höhergestellte Tätigkeit zuweisen darf und das habe ich auch erst ein mal etwas unglücklich aber natürlich ohne Absicht (ich bin Arbeiter kein Jurist) dem Abteilungsleiter mitgeteilt, was aber eine Frau der Abteilung mithörte.Nun trafen wir uns wieder beim GF ,Abmahnung weil meine Äußerung gegenüber dem Abteilungsleiter nicht gleichwert sondern ich minderwertig weil mir gleichwertig entfallen war.Das ist eine Störung des Betriebsfrieden und kann so nicht hingenommen werden, obwohl der GF eine fast identisch Aussage vor Jahren auf einer Betriebsversammlung über die selbe Abteilung traf und sich nur entschuldigen mußte. Nun zum Kern der Sache mir ist zu Ohren gekommen das der BR Vorsitzende zu Stellvertreter sagt wir müssen mal sehen ob die Abmahnung überhaupt Gültigkeit hat, normalerweise muß sie binnen 3Werktagen und nicht nach 7ausgesprochen werden. Ist diese Aussage korrekt und die Abmahnung ungültig oder ist sie wegen so einer Wortspielerei (minderwertig)sowieso nicht rechtens den in der Abteilung werden nur einfachste Arbeiten (Löcher bohren oder senken)ausgeführt, das ist kein Vergleich zu unseren CNC Fräsmaschinen. Ich würde mich freuen wenn mir einer weiterhelfen kann ,ansonsten allen einen schönen Sonntag

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

25.10.2015 um 11:12 Uhr

Eine Abmahnung kannst Du auch in einem Jahr noch bekommen...

J
Jakarta

25.10.2015 um 12:04 Uhr

Korrekt, aber auch dann nur für etwas auch Zeitnahes, sollte es denn noch einen Sinn machen.

Die Abmahnung rügt ja ein genau bezeichnetes Fehlverhalten des AN. Dieses kann leistungs- oder / und verhaltensbedingt sein. Da dieses ja auf ein in die Zukunft gerichtetes Verhalten abstellt, kann eine Abmahnung ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie möglichst zeitnah erfolgt und nicht ein halbes Jahr oder gar noch später ausgesprochen wird.

Es gibt zwar keine Regelfrist, innerhalb der abgemahnt werden muss; aber im Schrifttum wird überwiegend von einer Zweiwochenfrist, angelehnt an den hierzu aufgestellten Grundsätzen des § 626 Abs. 2 BGB, ausgegangen.

Das BAG legt sich hier nicht näher fest, argumentiert aber durchgehend wie folgt: „Eine Abmahnung, die erst geraume Zeit nach dem beanstandeten Vorfall ausgesprochen wird, wird in ihrer Wirkung ohnehin abgeschwächt. Denn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wirkt durch die Zwischenzeit, in der er sich vertragstreu verhalten hat, nicht mehr so gravierend, dass es etwa im Falle einer Kündigung überhaupt noch beachtlich wäre.“

In dem hier geschilderten Fall dürfte überhaupt kein abmahnungsfähiger Grund vorliegen. In dem ein oder anderen Fall mag es ja sinnvoll sein, diese dann einfach zu ignorieren. Wenn sie aber wie ev. hier, teil eines Mobbingpaketes ist - wobei nicht alles als Mobbing einzuordnen ist, was man als solches empfindet -, könnte das bemühen einer GW oder der eigenen Rechtsschutzversicherung, durchaus berechtigt sein und auch einen Sinn machen.

M
Moreno

25.10.2015 um 12:17 Uhr

Na es gibt Abmahnungen wo ein Arbeitnehmer gegen angehen sollten es gibt Abmahnungen die man ernst nehmen sollte und welche womit man sich den H.... abwischen kann und diese gehört eindeutig zu den letzten! An Eurer Stelle würde ich aber die Augen mal auf machen wo Ihr die Kreuze bei der nächsten BR Wahl macht wie wärs denn mal mit selber aufstellen lassen dies Amt ist nicht vom Gott gegeben ;-).

G
gironimo

25.10.2015 um 12:41 Uhr

Das das mit den Fristen nicht stimmt, haben die Kollegen ja schon geschrieben.

Übrigens - der BR besteht nicht nur aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Du kannst jedes andere BR-Mitglied (Deines Vertrauens) aufsuchen und mit diesem Deine Probleme besprechen und um Unterstützung (z.B. bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber) bitten.

Auch kannst Du (sofern Du Gewerkschaftsmitglied bist), Dich dort rechtlich beraten lassen (oder bei einem anderen Fachanwalt für Arbeitsrecht).

C
chellenger

25.10.2015 um 12:42 Uhr

In Ergänzung zu Jakarta & moreno, Du kannst jederzeit den Grund der Abmahnung bestreiten,zB in einem späteren Kündigungsschutzprozeß,sofern die arbeitgeberseitige Kündigung auf die Abmah- nung gestützt wird. Dann obliegt dem AG die Beweislast, daß er die Abmahnung zu Recht ausgesprochen hat.

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