Erstellt am 23.10.2015 um 13:29 Uhr von danntues
na dann setzt die konsequenzen durch mit denen ihr gedroht habt.
ab zum Anwalt
Erstellt am 23.10.2015 um 15:41 Uhr von gironimo
Nicht nur drohen - handeln. Also den § 101 BetrVG anwenden. Nicht der, der sein Recht einfordert stört den Burgfrieden, sondern der, der das Reecht missachtet.
Aber Achtung: Verträge kann der AG ohne Ende abschließen. Bei einer Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG handelt es sich um den Schritt der Eingliederung in den Betrieb - also "Guten Tag, ab heute arbeite ich hier".
Erstellt am 24.10.2015 um 11:23 Uhr von Hoppel
@ ChrisBR
Warum macht Ihr dann keinen Gebrauch vom § 23 BetrVG in Verbindung mit § 121 BetrVG???
Der 101er ist doch ein nur sehr stumpfes Schwert ...