Erstellt am 23.10.2015 um 10:37 Uhr von celestro
Der AG kann die Maßnahme zwar unter der Maßgabe des § 100 vorläufig durchführen, dies jedoch nur "wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist". Die Hürde für solche dringenden Gründe liegt recht hoch.
Bis Montag abwarten halte ich jedoch für eine schlechte Idee. Um aufzuzeigen, daß Ihr Eure Rechte kennt und sie auch durchzusetzten bereit seid, sollte der BRV den AG auffordern, heute noch die Infos mitzuteilen, damit Ihr Euch ein Bild der Lage machen könnt. Darauf verweisen, daß Ihr (wegen der Eile / geht um Montag) kurzfristig eine Sitzung einberufen werdet, um diese Notwendigkeit der Maßnahme zu prüfen. Mit allen Konsequenzen für Eure "normale Arbeit".
Mal sehen, ob der AG die Person dann am Montag noch immer zu der anderen Einrichtung schicken will. ;-)
Erstellt am 23.10.2015 um 10:46 Uhr von fkusi
Da der Arbeitsvertrag der Kollegin eine Versetzung innerhalb des Unternehmens einräumt wird sie wohl diese nicht ablehnen können.
Es sei denn das die Gründe wie im BetrVG § 99 Abs.2 zutreffend sind.Dann solltet ihr sofort euer Veto einlegen mit der entsprechenden Begründung.
Das die GF euch als BR noch nicht über die Versetzung informiert hat steht auf einem anderen Blatt.
Sollte diese Info an euch ausbleiben würde ich nachfragen und auf das BetrVG hinweisen.
Erstellt am 23.10.2015 um 10:51 Uhr von nicoline
*Der BR wurde bisher nicht offiziel informiert.*
Hier geht es nicht um Information sondern um Mitbestimmung. Auch wenn der AG ein 100er Verfahren anwenden will, hat er euch vorher anzuhören! Das Gesetz sagt ganz deutlich .....
*bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat.*
und äußern kann man sich nur, wenn man etwas hat, wozu man sich äußern kann und das ist im BetrVG die Anhörung zur personellen Einzelmaßnahme.
Heute noch den AG anschreiben, Ltd. Angestellten in CC, dass die Versetzung zu unterlassen ist solange das Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet wurde. Und niemals würde ich als BR den AG auf den 100er aufmerksam machen. Auch, wenn er den anwenden möchte, hat er Regeln einzuhalten!
Erstellt am 23.10.2015 um 10:58 Uhr von Fragenmann
Ist das rechtssicher?
Kann ich als Vorsitzender, ohne Beschluss den AG anschreiben, dass die Versetzung zu unterlassen ist?
[] Sehr geehrter Herr X,
laut Information der Kollegin Y planen Sie ab Montag eine Versetzung von A nach B mit ihr durchzuführen. Dem Betriebsrat liegen hierzu keine offiziellen Informationen von Ihnen vor. Die Versetzung ist daher nicht durchzuführen.
Erstellt am 23.10.2015 um 12:28 Uhr von rtjum
rechtssicher ist, dass du irgendwann stirbst.
Schreib eurem AG das und dann wirst du eine Antwort bekommen.
Wenn ihr eine gute zusammenarbeit habt, dann ruf den GF doch einfach mal an und frag nach was das soll, wenn die nicht so gut ist dann schreib was!
Erstellt am 23.10.2015 um 15:24 Uhr von Hartmut
Es ist ziemlich oft rechtssicher, was nicoline schreibt. :) In diesem Falle einfach deswegen, weil das Gremium ja nicht beschließen muss, dass ein Gesetz gilt. Vor einer Versetzung ist der BR anzuhören, Punkt.
Erstellt am 23.10.2015 um 15:56 Uhr von gironimo
Wenn bei einer Versetzung der BR Nachteile sieht, widerspricht er - egal, was im Arbeitsvertrag steht. Da Kollektivrecht Vorrang vor Individualrecht hat, muss der AG dann wohl oder übel die Zustimmung beim ArbG. ersetzen lassen.
Da der BR aber gar nicht erst gehört wurde, muss der BR den Weg zum ArbG. gehen und klagen. Natürlich nur, wenn das Schreiben (Antwort 4) erfolglos bleibt. In das Schreiben auch gleich rein schreiben, dass der BR § 101 BetrVG anwenden wird, wenn die Versetzung doch stattfindet.
Den 100ter anwenden zu wollen, ist für den AG jetzt schon zu spät - und im Übrigen ist das doch nur eine Ehrenrunde - die Zustimmung muss auch in diesen Fällen eingeholt/ersetzt werden.
Die einzige offene Frage ist für mich, ob tatsächlich eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt. > räumlich in einem anderen Ort< also eine andere Stadt?
Dann ja, Versetzung; und da können auch die Nachteile entstehen (Fahrtkosten, Zeitaufwand usw)
Erstellt am 23.10.2015 um 17:36 Uhr von nicoline
*Die Versetzung geht von einer*** Wersktatt*** für Behinderte in eine ***Wohnstätte*** für Behinderte Menschen.
*Die einzige offene Frage ist für mich, ob tatsächlich eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt*
Das wäre für mich auch nur mit obiger Aussage überhaupt keine Frage:
erhebliche Änderung der Arbeitsumstände
neue Kollegen
reicht schon aus, eine Versetzung festzustellen!