Anspruch auf Arbeitsplatz nach Mutterschutz
Wie kann ich als Betriebsrat meiner Kollegin helfen, die nach einem Jahr wieder nach dem Mutterschutz arbeiten möchte? Sie würde gern 8 Stunden pro Woche arbeiten, der Arbeitgeber sagt das wäre zu wenig und möchte lieber eine Zeitarbeiterin behalten die 20 Stunden pro Woche tätig ist. (Diese wurde als Vertretung zu dem Mutterschutz eingestellt) Wie sieht die konkrete gesetzliche Lage dazu aus? Sie hat Anspruch auf Ihren Arbeitsplatz, aber darf sie auf den 8 Stunden bestehen?
Community-Antworten (6)
22.10.2015 um 14:16 Uhr
auf Ihren Arbeitsplatz< nein - auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz.
Und zum Thema Teilzeit: Das läuft nach den Regeln des TzBfG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen mit dem Willen der Einigung verhandeln.
Wenn Du helfen willst, bewegst Du Dich also auf dem Sektor der Diplomatie.
22.10.2015 um 18:38 Uhr
Hallo, ich gehe davon aus das du damit meinst das die Kollegin nach ihrer Elternzeit wieder zurückkommt. 1 Jahr in Mutterschutz wäre ein wenig lange :-)
Also wenn ihre Elternzeit vorbei ist dann bleibt ihr nur die Möglichkeit Teilzeit nach TzBfg zu beantragen. Gesetzlich gesehen hat sie hier einen Anspruch ab 15 Stunden in der Woche. Alles was darunter liegt muss der Arbeitnehmer nicht genehmigen, kann er aber. Natürlich kann er Teilezeit auch aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Ansonsten ist die Frage befindet sie sich noch in Elternzeit (weil sie z.B. 2 Jahre beantragt hat und nach 1 Jahr wieder kommen möchte?) Dann hätte sie die Möglichkeit Teilzeit in Elternzeit zu beantragen. Dies kann der Arbeitgeber nur aus dringend betrieblichen Gründen ablehnen. Aber auch hier gilt mindestens 15 Stunden die Woche (gesetzlich). Weniger Stunden nur mit Zustimmung Arbeitgeber.
Also bei 8 Stunden hat sie gesetzlich auf jeden Fall kein Anspruch. Da ist eure Diplomatie gefragt wie Gironimo schon schreibt.
Hoffe ich konnte dir helfen.
Mfg
23.10.2015 um 10:12 Uhr
Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat keine Stundenbegrenzung. Auch Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte. Bei 8.50 € Mindestlohn wären das max. 52 Stunden/Monat
§8 (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Kleine Hexe
23.10.2015 um 10:38 Uhr
Hallo kleine Hexe. sorry mein Fehler. War in letzter Zeit wohl zuviel mit dem Thema: Teilzeit in Elternzeit beschäftigt :-)
Gut das du es nochmal ergänzt hast!
Mfg Bainaiken
23.10.2015 um 14:53 Uhr
Ah interessant... Natürlich, Sie hat nur Anspruch auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz.
Bevor das Baby kam, hat sie auch schon 8 Stunden pro Woche gearbeitet... (kurz zur Info: Es ist Ihr 2.Kind was Sie vor einem Jahr bekam, bereits nach dem 1. Kind wurde Sie 8 Stunden beschäftigt - in Absprache und beiderseitigem Einverständnis) Sie hat von Anfang an gesagt, das Sie nach 1 Jahr wieder kommt. Daher denke ich das Sie jetzt auch das Anrecht auf die 8 Stunden hat...oder nicht? Ich weiß, bei TzBfG ist die Mindestarbeitszeit mit 15 h pro Woche angegeben.... aber sie hatte diese 8 h ja schon vorher. Also bitte Euer Feedback :)
23.10.2015 um 15:51 Uhr
Also wenn sie vorher schon einen Vertrag hatte mit 8 Stunden pro Woche dann kehrt sie nach Beendigung der Elternzeit automatisch zum alten Vertrag zurück. Also die 8 Stunden. Wenn sie nur 1 Jahr Elternzeit angegeben hat dann ist die Elternzeit auch nach 1 Jahr automatisch rum.
Wenn sie länger als 1 Jahr Elternzeit beantragt hat (z.B. 2 Jahre) dann kann sie nur mit Einverständniss des Arbeitgebers die Elternzeit beenden. Gibt es hier keine Einigung bleibt ihr nur der Antrag Teilzeit in Elternzeit, hier kann der Arbeitgeber auf die mindestens 15 Stunden beziehen, selbst wenn sie voher nur 8 Stunden hatte. Das ist aber dir rechtliche Seite vielleicht bekommt ihr mit Diplomatie mehr hin.
Hilft dir das weiter?
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