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Urlaub in den Schulferien

C
caebr
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen, hat ein Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Anspruch auf 2 Wochen Urlaub in den Schulferien? Unser Betrieb gehört der Gewerkschaft IG-Metall NRW an. Der Vorgesetzte möchte den Urlaub aus betriebsbedingten Gründen verweigern.

Wir haben einen Betriebsrat aber keine BV dazu.

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Community-Antworten (9)

M
Moreno

22.10.2015 um 11:57 Uhr

Mit keinerlei Informationen zu Eurem Betrieb kann man die Frage nicht beantworten.

Wie würde Radio Eriwan sagen : Im Prinzip schon :-)

F
fkusi

22.10.2015 um 12:16 Uhr

Die Frage pauschal zu beantworten ist nicht so einfach. Aber schau einfach mal ins Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 1. Dort wird bei der Berücksichtigung der Urlaubswünsche auch auf soziale Aspekte der Arbeitnehmer zur Berücksichtigung des Urlaubs verwiesen.

H
Hartmut

22.10.2015 um 12:33 Uhr

Genau. Als Faustregel gilt, wenn zwei Arbeitnehmer in den Schulferien Urlaub haben wollen, und der eine hat schulpflichtige Kinder und der andere nicht und sonst gibt es keinen Unterschied, dann ist der mit den Kindern 'vorne'. Aber wie gesagt, es kommt auf den Einzelfall an. Das ist die soziale Seite. Aus betriebsbedingten Gründen sehe ich aber kein Hindernis, denn das reicht nicht aus zur Verweigerung. Es müssten schon dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen.

M
Moreno

22.10.2015 um 12:52 Uhr

@ Caebr besser ist die neuen Informationen nicht in die Ausgangsfrage reinzustellen sonst wird's unübersichtlich. Frage habt Ihr einen Betriebsrat und gibt es irgendwelche BVs zum Thema Urlaub?

K
Kölner

22.10.2015 um 12:59 Uhr

Wohlgemerkt Schulferien sind auch im Herbst, Ostern und Weihnachten

M
Moreno

22.10.2015 um 13:04 Uhr

Na dann macht doch von Eurer Mitbestimmung nach §87 BetrVG Gebrauch. Sonst lasst Ihr den AN ja im Regen stehen.

S
seesee

22.10.2015 um 13:41 Uhr

Der Kollege könnte auch eine offizielle Beschwerde nach § 85 BetrVG an den Betriebsrat richten: "Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."

E
Erbsenzähler

22.10.2015 um 14:20 Uhr

@Kölner Bei uns gibt es noch welche im Sommer ;)

G
gironimo

22.10.2015 um 14:21 Uhr

Der Kollege kann auch auf den BR zugehen und der BR erkennt, dass er in der Mitbestimmung ist (§ 87 Abs. 1Nr.5 BetrVG ".... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird").

Also sammelt gute Argumente und dann wird verhandelt. Immerhin ist die Angelegenheit E-Stellen fähig. Ob es das dem AG wert ist?

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