Erstellt am 22.10.2015 um 09:57 Uhr von moreno
Mit keinerlei Informationen zu Eurem Betrieb kann man die Frage nicht beantworten.
Wie würde Radio Eriwan sagen : Im Prinzip schon :-)
Erstellt am 22.10.2015 um 10:16 Uhr von fkusi
Die Frage pauschal zu beantworten ist nicht so einfach. Aber schau einfach mal ins Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 1.
Dort wird bei der Berücksichtigung der Urlaubswünsche auch auf soziale Aspekte der Arbeitnehmer zur Berücksichtigung des Urlaubs verwiesen.
Erstellt am 22.10.2015 um 10:33 Uhr von Hartmut
Genau. Als Faustregel gilt, wenn zwei Arbeitnehmer in den Schulferien Urlaub haben wollen, und der eine hat schulpflichtige Kinder und der andere nicht und sonst gibt es keinen Unterschied, dann ist der mit den Kindern 'vorne'. Aber wie gesagt, es kommt auf den Einzelfall an. Das ist die soziale Seite. Aus betriebsbedingten Gründen sehe ich aber kein Hindernis, denn das reicht nicht aus zur Verweigerung. Es müssten schon dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen.
Erstellt am 22.10.2015 um 10:52 Uhr von moreno
@ Caebr besser ist die neuen Informationen nicht in die Ausgangsfrage reinzustellen sonst wird's unübersichtlich.
Frage habt Ihr einen Betriebsrat und gibt es irgendwelche BVs zum Thema Urlaub?
Erstellt am 22.10.2015 um 10:59 Uhr von Kölner
Wohlgemerkt
Schulferien sind auch im Herbst, Ostern und Weihnachten
Erstellt am 22.10.2015 um 11:04 Uhr von moreno
Na dann macht doch von Eurer Mitbestimmung nach §87 BetrVG Gebrauch.
Sonst lasst Ihr den AN ja im Regen stehen.
Erstellt am 22.10.2015 um 11:41 Uhr von seesee
Der Kollege könnte auch eine offizielle Beschwerde nach § 85 BetrVG an den Betriebsrat richten: "Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
Erstellt am 22.10.2015 um 12:20 Uhr von Erbsenzähler
@Kölner
Bei uns gibt es noch welche im Sommer ;)
Erstellt am 22.10.2015 um 12:21 Uhr von gironimo
Der Kollege kann auch auf den BR zugehen und der BR erkennt, dass er in der Mitbestimmung ist (§ 87 Abs. 1Nr.5 BetrVG ".... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird").
Also sammelt gute Argumente und dann wird verhandelt. Immerhin ist die Angelegenheit E-Stellen fähig. Ob es das dem AG wert ist?