Erstellt am 19.10.2015 um 13:28 Uhr von celestro
Wieso trotzdem ? Durch den Verzicht bekommt Sie ja die Sperre erst.
Erstellt am 19.10.2015 um 13:36 Uhr von Widder
Wenn aus Gründen der Familienzusammenführung gekündigt wird, führt dies i.d.R. nicht zu einer Sperre.
Ich rate dazu einfach bei der künftig zuständigem BFA nachzufragen, da dies eine kann Bestimmung ist.
Erstellt am 19.10.2015 um 13:42 Uhr von rtjum
@celestro
der AG kündigt mir und ich bekomme eine Sperre weil ich keine Kündigungsschutzklage einreiche???
Erstellt am 19.10.2015 um 13:51 Uhr von gironimo
Die Frage lässt Gegenfragen aufkommen.
Warum kündigt der AG weil die Kollegin umzieht? Das ist doch kein K-Grund.
Erstellt am 19.10.2015 um 13:55 Uhr von Tischfussballer
@ Geronimo:
Um der MA die Sperre zu ersparen, würde der AG dies tun, sollte auf eine entsprechende Klage seitens der AN verzichtet werden und der BR mitspielen. Es geht um eine langjährige, stets zuverlässige und allseits geschätzten Kollegin
Erstellt am 19.10.2015 um 14:00 Uhr von Pjöööng
Grundsätzlich ist niemand ist verpflichtet, eine Kündigungsschutzklage zu führen! Die Gewährung von ALG hängt deshalb auch nicht davon ab, ob man Kündigungsschutzklage einreicht, sondern ob man an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat ohne einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu haben. Lediglich bei OFFENSICHTLICH rechtswidrigen Kündigungen ist man zum Erhalt des ALG Anspruches genötigt gegen die Kündigung zu klagen.
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier aushecken dürfte einen Betrug zu Lasten der Sozialkassen darstellen...
Familienzusammenführung (handelt es sich hier um eine solche?) kann tatsächlich ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein. Allerdings erwartet die Agentur auch hier, dass man sich nachweislich um einen neuen Arbeitsplatz in der Nähe der Familie bemüht hat.