Erstellt am 28.12.2012 um 11:43 Uhr von Rattle
Hallo,
man muss sich drei monate vorher (wahrscheinlicher termin für eine arbeitslosigkeit)bei der arge melden, sonst gibt es eine sperre.
ob es für denn auflösungsvertrag eine bestimmte frist gibt weiss ich nicht.
MFG
Erstellt am 28.12.2012 um 12:10 Uhr von gironimo
.... das würde ja bedeuten, dass bei einer Probezeitkündigung eine Sperre fällig ist .... (??)
§ 38 SGB III hat ja auch noch einen Satz 2 ff im 1. Absatz.
Ansonsten gilt auch § 144 SGB III
Als der Betroffene den Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, um dann bei Euch zu arbeiten, konnte er ja nicht wissen, dass er die Probezeit nicht bestehen würde.
Erstellt am 28.12.2012 um 12:57 Uhr von Marianne
andere Meinung hier:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=33765
Diese ist nachvollziehbar!
Erstellt am 28.12.2012 um 18:57 Uhr von NoPain
Es gibt immer Gründe einen AV einseitig, ob mir oder ohne Abfindung, zu beenden. Demnach muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Wenn die AN den Job zB. aus gesundheitlichen Gründen gekündigt hat - weil zB. die Arbeitsverdichtung in den letzten Jahren massiv zugenommen hat -, dies natürlich auch nachweisen kann, sich dann auf eine andere Stelle mit Probezeit bewirbt, diese jedoch nicht besteht, dann gibt es auch keine Sperre. Oder wie will die Arge das begründen?
Es gibt unzählige Gründe einen festen Job zu kündigen, zB. auch die Zusammenführung von Ehepartnern oder die ständige Verletzungen von Sicherheitsbestimmungen oder Arbeitnehmerschutzrechten durch den AG, das sind alles Gründe einen festen Job zu kündigen und keine Sperrzeit zu bekommen. Dieses muss man allerdings, wie oben schon erwähnt, belegen können.
Von daher kann Deine Frage, @hansmerkur, hier so garnicht sachlich beantwortet werden.
Erstellt am 28.12.2012 um 20:59 Uhr von hansmerkus
der aufhebungsvertrag wurde nach muendlicher zusicherung des neue AG vor 3 monaten getaetigt, der neue AV bei uns ein paar tage danach, von daher gab es ja keinen grund sich arbeitslos zu melden, warum soll die arbeitsagentur nun falls die probezeit nicht ueberstanden wird eine sperre verhaengen. ist mir bisher nicht klar geworden
Erstellt am 28.12.2012 um 23:50 Uhr von NoPain
@hansmarkus.
wenn sie bei uns in der probezeit entlassen wird, hat das eine sperrung des ALG 1 zur folge?
Hier wurden doch schon einige Antworten gegeben, ua. könnte das Arbeitsamt eine Sperre verhängen, wenn der neue AV kürzer als 3 Monate lief, zumindest für die Restlaufzeit bis zu 3 Monate. Zum anderen wird die Arge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit provorma eine Sperre verhängen. Nun stellt sich also auch die Frage, wie die AN argumentieren kann um einer möglichen Sperre zu umgehen. Dazu bedarf es jedoch mehr Infos zu dem gesamten Sachverhalt.
1. Gab es dringende persönliche Gründe den AV beim alten AG zu kündigen?
2. Wie lange hat die AN beim neuen AG gearbeitet? 1, 2, 3, 5 Monate oder kürzer?
3. Hat sich die AN unverzüglich (!) nach Bekanntgabe das die Probezeit nicht bestanden wird bei der Arge arbeitslos gemeldet?
Erstellt am 30.12.2012 um 12:33 Uhr von BRMetall
Hansamerkur, vor 3 Monaten Aufhebungsvertrag. Damit haette sich der AN bei der AfA melden muessen also dieses mitteilen. Es gibt nach meiner Kenntnis KEINE Ausnahme der Meldepflicht.
@nopain -- die Arge begruendet die Sperre ggf damit, dass eine Abfindung gezahlt wurde und diese angerechnet wird. Anerechnet aber nicht immer. --- KEINE SPERRE DES ALG1, WENN...
Ein Aufhebungsvertrag führt unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperre:
Die Höhe der Abfindung liegt in einer Spanne von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Ausserhalb der Spanne führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperre.
Der Arbeitgeber hätte im anderen Fall zum selben Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt und hätte dabei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten.
Die ordentliche Kündigungsfrist ist eingehalten worden.
Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
WARUM WIRD DIE ABFINDUNG ANGERECHNET?
Mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld möchte der Gesetzgeber einen Missbrauch von Arbeitslosengeld vermeiden. Die Regelung ist an der Annahme aufgebaut, daß die Abfindung immer Arbeitsentgelt enthält. Es soll verhindern, daß während der Kündigungsfrist, wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seinen Lohn/Gehalt hat, Arbeitslosengeld als Ersatzleitung bezogen wird, wobei sich der Arbeitnehmer gleichzeitig die Abfindung (enthält Arbeitsentgelt) sichert. ---- http://www.imacc.de/lohnabrechnunggehaltsabrechnung/arbeitslosengeldrechneronline/anrechnungbeiabfindungentlassungsentschaedigungruhezeitraum/index.html
Erstellt am 30.12.2012 um 13:03 Uhr von Kölner
@BRMetall
Ich sage es nicht gerne, doch auch hier sind Deine Ausführungen nicht hilfreich und gar am Thema vorbei! Und dann auch noch von so einem Krämerladen wie imacc p&c betreibst....naja!
Für Dich:
Kollegin hat AuflösungsV unterschrieben, neue Stelle mit Probezeit. Frage, was ist beim Scheitern in der Probezeit?
Es geht hier tatsächlich um die Entlassung in der Probezeit bei einem NEUEN AG. Wenn die Kollegin nur ein wenig geschickt ist (und selbst wenn nicht) wird sich die AfA nicht winden können, im Bedarfsfall Sozialleistungen zahlen zu müssen.
Erstellt am 30.12.2012 um 15:02 Uhr von NoPain
Das mit der Abfindung kann ich jetzt auch nicht nachvollziehen, es geht hier um eine mögliche Sperre des ALG1 und nicht um Annrechnung einer Abfindung zum ALG1. Zuerst einmal müsste doch geklärt werden ob der AN ALG1 in diesem speziellen Fall erhalten kann/darf. Meiner Meinung nach schon, denn die freie Berufswahl ist grundgesetzlich geschützt und ein Berufswechsel kein Gesetzesverstoß, nichtmal gegen das SGB. Zweifel würden mir nur dann kommen wenn die AN BEWUßT den Job gewechselt hat mit dem WISSEN die Probezeit nicht zu bestehen und DESHALB die Arbeitslosigkeit ABSICHTLICH herbeigeführt hat. Das zu beweisen dürfte aber schwer für die Arge sein. Wer einen Berufswechsel machen will kann dies tun und wenn das dann eben nach hinten los geht, dafür ist man doch versichert, solange man dies nicht vorsätzlich herbeiführt, wie zB. den alten Job gekündigt und bei dem neuen AG falsche Angaben zur Qualifizierung gemacht hat. Man kann ja wohl kaum für den Rest seines Lebens an einem AG gefesselt sein, nur weil im Promillbereich die Möglichkeit besteht die Probezeit nicht zu bestehen und dann Arbeitslos zu werden.
Ungeschickt wäre es bei solchen Wechsel nicht, sich eine Rückkehrklausel vom alten AG in den Aufhebungsvertrag reinschreiben zu lassen, für den Fall, dass man zB. die Probezeit bei einem neuen AG nicht besteht, hatten wir auch schon einige mal so gehandhabt ;)
Die Argumentation der Arge, sollte sie eine Sperre verhängen, würde mich dennoch brennend interessieren ;)
Erstellt am 30.12.2012 um 16:13 Uhr von Hoppel
@ hansmerkur
Ob tatsächlich eine Sperrzeit verhängt würde, kann hier nicht beurteilt werden. Aber mit absoluter Sicherheit wird eine Prüfung erfolgen.
Die Agentur für Arbeit hält für diese Fälle eine sehr umfassende Durchführungsanweisung (DA-ALG-P144) bereit. Darin steht z.B.:
"Der Auflösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein (BSG v. 26.10.2004 – B 7 AL 98/03 R). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen."
Was die Beurteilung des Einzelfalls betrifft, kommen auch die berühmt berüchtigten "wichtigen Gründe für die Arbeitsaufgabe" in´s Spiel.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p144.pdf
Hier solltest Du Dir einmal die Punkte 1 (Sperrzeit) und 9 (Wichtiger Grund) genauer ansehen.
@ NoPain
Auch Dir ist diese Lektüre dringendst zu empfehlen. Das Recht auf freie Berufswahl bleibt doch völlig unberührt. Aber warum soll die Allgemeinheit dafür zahlen, wenn ein AN ohne wichtigen Grund eine z.B. unbefristete Beschäftigung aufgibt und das Risiko einer Probezeitkündigung eingeht?
Erstellt am 30.12.2012 um 17:10 Uhr von NoPain
@Hoppel,
die brauche ich mir nicht zu Gemüte ziehen, siehe einfach meine Post:
#205674
#205706
Ob tatsächlich eine Sperrzeit verhängt würde, kann hier nicht beurteilt werden.
Richtig, deshalb auch meine Fragen im Post: #205674 ;)
Aber mit absoluter Sicherheit wird eine Prüfung erfolgen.
.... und vermutlich auch provorma eine Sperre verhangen werden, siehe mein Post: #205674
Was die Beurteilung des Einzelfalls betrifft, kommen auch die berühmt berüchtigten "wichtigen Gründe für die Arbeitsaufgabe" in´s Spiel.
Richtig, siehe mein Post: #205674 und #205706 bezüglich absichtlicher Herbeiführung ;)
Aber warum soll die Allgemeinheit dafür zahlen, wenn ein AN ohne wichtigen Grund eine z.B. unbefristete Beschäftigung aufgibt und das Risiko einer Probezeitkündigung eingeht?
Weil man für soetwas versichert ist und weil es eigentlich immer einen wichtigen Grund für einen Berufswechsel gibt. Und da zählt dann wieder das was @Kölner geschrieben hat:
Wenn die Kollegin nur ein wenig geschickt ist (und selbst wenn nicht) wird sich die AfA nicht winden können, im Bedarfsfall Sozialleistungen zahlen zu müssen.