Sperre des ALG wegen Widerspruch des BR zu einer betriebsbed. Kündigung mit Grund §102, Abs.3, Satz 3?
Hallo! Folgende Voraussetzungen: Arbeitgeber (AG) (deutschlandweite Niederlassungen), möchte eine Abteilung mit Teams in allen Niederlassungen schließen. Alle Mitarbeiter (MA) sollen eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Lokaler Betriebsrat (BR) bekommt Anhörung zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung vorgelegt. BR widerspricht mit Begründung §102, Absatz 3, Satz 3, da es im Unternehmen (an einem anderen Standort) eine offene Stelle gibt, die der zu kündigende MA besetzen könnte (sogar Tätigkeit relativ nah an dem, was er heute auch macht). Mitarbeiter will aber nicht den Job an einem anderen Standort. AG kündigt trotzdem und teilt in der Kündigung dem MA mit, dass der BR der Kündigung widersprochen hat, Begründung dazu befindet sich im Anhang. Bis hierher alles "OK" (was nicht heissen soll, dass die Maßnahme selbst ok ist).
Nun sagt der AG in einem Nebensatz bei Übergabe der Kündigung an den MA, dass der MA Probleme mit dem Arbeitsamt (AA) und eine Sperre des Arbeitslosengeldes (ALG) bekommen wird, weil der BR ja Widersprochen hat mit der o.g. Begründung.
hier nun meine Frage: Hat der AG recht? Kann das AA dem MA das ALG sperren, weil es sich nicht auf die Stelle beworben hat? (Ganz abgesehen davon, dass der AG der Meinung ist, dass der MA nicht auf die Stelle passt).
Wie macht ihr das mit Anhörungen zu Kündigungen? Generell widersprechen wir solchen Kündigungen, wenn wir eine Möglichkeit aus §102, Abs. 3 sehen und der MA (mit dem wir versuchen immer vor einer Entscheidung zu sprechen) nicht explizit sagt, wir sollten nichts dagegen machen. In diesem Fall haben wir mit dem MA gesprochen und er wollte nicht, dass wir zustimmen. Nun plötzlich(?) (oder war es ein Missverständnis bei dem Gespräch mit dem MA) wollte er nicht, dass dir widersprechen.
Betriebsrat wollte mit dem Widerspruch dem MA die Möglichkeit einer Klage incl. Anspruch auf Weiterbeschäftigung geben. MA will aber absolut nicht klagen.
Danke für eure Antworten im Voraus!
VG RudiRednose
Community-Antworten (3)
28.08.2015 um 13:49 Uhr
Wenn es einen Widerspruchsgrund gibt, widersprechen wir - egal, ob der AN klagen will oder nicht. Da lassen wir uns auch nicht vor den Karren spannen nach dem Motto "wie umgehe ich Probleme mit der Bundesagentur".
Wie groß ist denn die Niederlassung? Liegt nicht eine Betriebsänderung vor, mit der Folge: Interessenausgleich Sozialplan.
28.08.2015 um 14:08 Uhr
Der Arbeitgeber erzählt hier völligen Quatsch!
Welche Rechtsgrundlage hätte die Agentur denn hierfür?
29.08.2015 um 17:46 Uhr
Falls ich nicht irgendwas Wichtiges überlesen habe: Arbeitslosengeld? Wieso Arbeitslosengeld?? Wenn der BR wirksam widersprochen hat, und der Mitarbeiter erhebt innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage, dann bekommt er sein Gehalt ganz normal weiter. Und zwar bis zum rechtskräftigen Urteil. Und das bedeutet, bis zum letzt-instanzlichen Urteil, das beim -hoffentlich- rechtsschutzversicherten Mitarbeiter viele Jahre in der Ferne liegen kann.
ERGÄNZUNG - Ah, ich seh's grad selbst, der MA will nicht klagen. Klingt ein wenig nach fingierter 'AG-Kündigung'. Davon ist nur sehr abzuraten.
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