Erstellt am 18.10.2015 um 22:10 Uhr von gironimo
Natürlich - das steht doch auch im § 102 BetrVG.
Und hört genau hin - es gibt zwei Seiten der Medaille.
Und dann formuliert Eure Bedenken und vielleicht auch einen Widerspruch.
Erstellt am 19.10.2015 um 07:14 Uhr von Erbsenzähler
Auf jedem Fall (siehe gironimo's Antwort).
Erstellt am 19.10.2015 um 07:17 Uhr von ickederdicke
Verhaltensbedingt könnte auch auf eine Erkrankung ( Psyche ) hinweisen, habt ihr eine SBV ? Ist die im Boot ?
Kündigung wegen Behinderung .....schaut ins AGG...
Erstellt am 19.10.2015 um 11:16 Uhr von Hartmut
Zunächst einmal, jawohl, der BR darf mit dem betroffenen AN sprechen und SOLL das auch tun. Denn wie sonst wollt ihr euch ein vollständiges Bild machen, wenn ihr eine Hälfte ausblendet? Dann hast du nicht geschrieben, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ins Haus steht. Gegen eine Außerordentliche solltet ihr eure Bedenken formulieren. Gegen die Ordentliche (verhaltensbedingt eher selten) solltet ihr dagegen Widerspruch einlegen gem. §102 Abs. 3 BetrVG, und NUR nach diesen Punkten. Dazu die Bitte an euch, schnellstens zur Schulung Betriebsverfassungsrecht!
Erstellt am 19.10.2015 um 12:07 Uhr von Challenger
Ist der MA denn schon mal abgemahnt worden, was Voraussetzung für eine verhaltens-
bedingte Kündigung ist oder war die Vetragsverletzung so schwerwiegend,daß es einer vorherigen Abmahnung durch den AG nicht bedurfte ?