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Anhörung bei Kündigung

I
Inconito
Nov 2016 bearbeitet

Ein Arbeitnehmer soll verhaltensbedingt gekündigt werden. Der Betriebsrat ist darüber informiert wurden und wird angehört. Darf der Betriebsrat mit den betroffen Arbeitnehmer über die beabsichtigte Kündigung sprechen? Darf man der Kündigung nicht zustimmen wenn man Bedenken hat, die aber nicht zwingend für ein Widerspruch im Sinne von §102 Abs 3 ausreichen würden.

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

19.10.2015 um 00:10 Uhr

Natürlich - das steht doch auch im § 102 BetrVG.

Und hört genau hin - es gibt zwei Seiten der Medaille.

Und dann formuliert Eure Bedenken und vielleicht auch einen Widerspruch.

E
Erbsenzähler

19.10.2015 um 09:14 Uhr

Auf jedem Fall (siehe gironimo's Antwort).

I
ickederdicke

19.10.2015 um 09:17 Uhr

Verhaltensbedingt könnte auch auf eine Erkrankung ( Psyche ) hinweisen, habt ihr eine SBV ? Ist die im Boot ? Kündigung wegen Behinderung .....schaut ins AGG...

H
Hartmut

19.10.2015 um 13:16 Uhr

Zunächst einmal, jawohl, der BR darf mit dem betroffenen AN sprechen und SOLL das auch tun. Denn wie sonst wollt ihr euch ein vollständiges Bild machen, wenn ihr eine Hälfte ausblendet? Dann hast du nicht geschrieben, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ins Haus steht. Gegen eine Außerordentliche solltet ihr eure Bedenken formulieren. Gegen die Ordentliche (verhaltensbedingt eher selten) solltet ihr dagegen Widerspruch einlegen gem. §102 Abs. 3 BetrVG, und NUR nach diesen Punkten. Dazu die Bitte an euch, schnellstens zur Schulung Betriebsverfassungsrecht!

C
Challenger

19.10.2015 um 14:07 Uhr

Ist der MA denn schon mal abgemahnt worden, was Voraussetzung für eine verhaltens- bedingte Kündigung ist oder war die Vetragsverletzung so schwerwiegend,daß es einer vorherigen Abmahnung durch den AG nicht bedurfte ?

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