Erstellt am 09.01.2014 um 15:01 Uhr von Lotte
Hallo Göpfi,
wenn es keine gravierenden Gründe dagegen gibt, muss der AG den Urlaubswünschen entsprechen. Gibt es eine BV zur Regelung des Freizeitausgleichs bei Überstunden?
LG Lotte
Erstellt am 09.01.2014 um 15:37 Uhr von gironimo
Es ist der § 7 BUrlG abzuarbeiten. Demnach können nur dringende betriebliche Gründe (nicht hausgemachte Dauerprobleme) dazu führen, dass Urlaub nicht gewährt wird. Liegen derartige Gründe vor trifft § 7 Abs. 4 BUrlG zu.
Im Streitfall bei der Lage des Urlaubs ist der BR in der Mitbestimmung.
Bei Mehrarbeit sind auch tarifliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Ganz allgemein sollte aber der BR, wenn er Mehrarbeit zustimmt auch bereits zuvor die Frage geklärt haben, wie denn der Ausgleich erfolgt (im Rahmen eventueller tarifl. Bestimmungen)