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Kündigung und Anspruch auf Urlaubs-/ Freizeitausgleich

G
Göpfi
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

eine AN hat gekündigt und sowohl Resturlaub wie eine große Anzahl von Ü-Stunden. Der AG möchte ihr beide Ansprüche auszahlen, da er akute Personalnot hat. Welchen Anspruch auf

  • die Gewährung des Resturlaubs
  • die Gewährung des Freizeitausgleichs für die Ü-Stunden hat sie?

Danke und Gruß

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Community-Antworten (2)

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gironimo Akzeptiert

09.01.2014 um 16:37 Uhr

Es ist der § 7 BUrlG abzuarbeiten. Demnach können nur dringende betriebliche Gründe (nicht hausgemachte Dauerprobleme) dazu führen, dass Urlaub nicht gewährt wird. Liegen derartige Gründe vor trifft § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Im Streitfall bei der Lage des Urlaubs ist der BR in der Mitbestimmung.

Bei Mehrarbeit sind auch tarifliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Ganz allgemein sollte aber der BR, wenn er Mehrarbeit zustimmt auch bereits zuvor die Frage geklärt haben, wie denn der Ausgleich erfolgt (im Rahmen eventueller tarifl. Bestimmungen)

L
Lotte

09.01.2014 um 16:01 Uhr

Hallo Göpfi, wenn es keine gravierenden Gründe dagegen gibt, muss der AG den Urlaubswünschen entsprechen. Gibt es eine BV zur Regelung des Freizeitausgleichs bei Überstunden? LG Lotte

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