Erstellt am 14.10.2015 um 16:56 Uhr von gironimo
Berufsausbildung ist jegliche Form der Ausbildung. Zusätzlich müssen aber die Voraussetzungen eines Arbeitnehmers im Sinne des § 5 BetrVG bestehen. Als erster einfacher Prüfungsschritt wäre da zu hinterfragen, ab bei der Eingliederung in den Betrieb der Betriebsrat nach § 99 BetrVG anhört wurde. Möglicher Weise sind damit schon 99% der Probleme geklärt - über den Rest würde ich die Personalabteilung um Auskunft bitten.
Erstellt am 16.10.2015 um 12:52 Uhr von Silvia
Vielen Dank für die Antwort.
Silvia