Erstellt am 14.10.2015 um 12:42 Uhr von Widder
Wenn man Mitglied in der zuständigen Gewerkschaft ist, erfährt man hilfe ohne zusätzliche Kosten. Wenn man nicht Mitglied ist, kann man von dem bis dahin gesparten Geld, den Rechtsanwalt bezahlen.....
Ganz nebenbei gibt es auch die Möglichkeit eines Arbeitsrechtsschutzes.
Wenn sie ihr Amt niedergelegt hat, sammelt der AG in aller Ruhe innerhalb des auslaufenden Kündigungsschutzes alles was ihm hilft sie loszuwerden.
Das ist dann viel einfacher, weil er die Zustimmung des BR nicht mehr braucht.
Erstellt am 14.10.2015 um 12:57 Uhr von outofmemory
Ergänzend zu Widder:
Viel schlimmer finde ich, dass der AG jetzt gelernt hat, wenn ich BRler mit Klagen überziehe, kann ich diese aus dem Amt drängen. Die Signalwirkung finde ich fatal. Sofern die Amtsniederlegung noch nicht offiziell ist, würde ich versuchen dies abzuwenden. Auch aus den Gründen die Widder schon nannte.
Bzgl. der Kosten bleibt die Kollegin auf den Kosten des eigenen Anwalts sitzen. Es sei denn es gab einen Vergleich, wo etwas anderes geregelt wurde.
Ansonsten könnte ich noch folgenden Link beisteuern.
https:de.wikipedia.org/wiki/Kosten_eines_Arbeitsgerichtsverfahrens_in_Deutschland
Erstellt am 14.10.2015 um 13:09 Uhr von gironimo
und
.... auf den Kosten sitzen, es sei denn man ist rechtschutzversichert - z.B. über die Gewerkschaft.
Aus der Frage scheint mir hervorzugehen, dass der BR nach § 103 BetrVG möglicher Weise gar nicht beteiligt wurde. Das dürfte dann ein relativ kurzer Prozess werden.
Erstellt am 14.10.2015 um 13:12 Uhr von Hartmut
Der erwähnten gewerkschaftlichen Hilfe stehe ich skeptisch gegenüber, ich habe bessere Erfahrung mit Fachanwälten gemacht. Es ist wahr, man sollte tunlichst rechtsschutzversichert sein heutzutage. Wenn man das aber nicht ist, trotzdem zum Anwalt gehen, für eine Erstberatung. Die darf nicht mehr als 190 Euro kosten und dafür kauft man erstklassigen Rat über eine volle Stunde. Für eine erste Beurteilung der Aussichten reicht das allemal. Der Anwalt wird auch auf Prozesskostenhilfe hinweisen und wie man die beantragt usw. usw.
Erstellt am 14.10.2015 um 13:35 Uhr von uller
Ich finde es fast schon fahrlässig ohne Rechtschutzversicherung, egal ob privat oder dem DGB-RS als BR zu arbeiten. Wenn man aktiv BR-Arbeit macht ist der Konflikt mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert. Zumindest bei vielen Arbeitgebern. Im übrigen sollte ein BR- Mitglied nach seiner ersten Schulung wissen, das sich jeder in der ersten Instanz selber vertreten kann, also ohne Anwalt. Bei der geschilderten Sachlage wäre ich ohne zu zögern alleine in den Gerichtssaal marschiert.
Erstellt am 15.10.2015 um 11:09 Uhr von Bürgermeister
Mich interessiert mal ob ihr als BR der fristlosen Kündigung zugestimmt habt und wenn nicht ob das ein Zustimmungsersetzungsverfahren war?
Erstellt am 15.10.2015 um 16:19 Uhr von Pjöööng
Wenn der Sachverhalt tatsächlich so ist, wie beschrieben, dann verwundert mich, dass der Arbeitgeber hier zur Kündigung gegriffen hat, wo er das Kündigungsschutzverfahren doch eigentlich nur verlieren konnte. Da es sich um einen Verstoß gegen die Amtspflichten gehandelt hat, wäre er mit einem 23er Verfahren besser bedient gewesen. Im Falle des Obsiegens wäre ebenfalls sichergestellt gewesen, dass der AN nicht mehr gegen seine Abmeldepflichten verstoßen kann.
Nächster Schritt wäre gewesen, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des BR hätte einholen müssen. Im Falle eines Zustimmungsersetzungsverfahrens wäre das BRM Beteiligter gewesen und hätte sinnvollerweise einen Anwalt eingeschaltet. Im Falle dass der Arbeitgeber die Zustimmung nicht ersetzt bekommen hätte, wäre er zum Ersatz der Rechtsvertretungskosten verpflichtet gewesen.
Da aber auch hier für die Kündigung Gründe maßgeblich waren, die rein aus dem Betriebsratsamt resultierten, ist der Arbeitgeber wohl für die Anwaltskosten einstandspflichtig, zumindest deshalb, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist.
Wenn allerdings diese Kollegin nunmehr aus Angst ihr Amt niedergelegt hat, wird sie wohl kaum Ansprüche anmelden wollen.