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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

andere Tätigkeiten

M
Monte
Jan 2018 bearbeitet

vorab: bei uns in den Verträgen gibt es einen Absatz der besagt, das man für jegliche Tätigkeiten herangezogen werden kann...

Frage: 2 Mitarbeiter aus dem Lager sollen wegen mangelnder Arbeit den Parkplatz vom Laub befreien, ist das OK? (oder gibt es da Einschränkungen? es ist ja schwer vorstellbar, dass ein Bürohengst jetzt Straße kehren soll)

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Community-Antworten (3)

H
Hartmut

12.10.2015 um 18:03 Uhr

In dieser uneingeschränkt generalisierten Form (jegliche Handlung) dürfte der Passus schlichtweg unwirksam sein.

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gironimo

12.10.2015 um 21:18 Uhr

Na auf jeden Fall würde ich mich als BR erst einmal zu Wort melden und den AG auf das Thema Versetzung ansprechen. Da müsste der BR ja zustimmen. Hat er aber wohl nicht.

Was im Arbeitsvertrag stehen mag, ist dabei zunächst unerheblich. Wichtig ist, ob sich die Umstände wesentlich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist (siehe § 95 Abs. 3 BetrVG). Das dürfte bei Bürotätigkeit ./. Hofarbeiten im Außenbereich der Fall sein . Arbeiten denn die beiden im Büro?

G
Globus

12.10.2015 um 22:00 Uhr

was das kollektivrechtliche an geht, gebe ich gironimo absolut Recht, aber man muß auch das individualrechtliche sehen...

Und auch da gibt es ein interessantes Urteil, dass (auch wenn so ein Passus im AV steht, man keine anderen Arbeiten machen muß, die außerhalb des bereiches des eingestellten Berufes machen muss - beispiel, ein techniker geht nciht schnee schippen, oder toiletten reinigen...

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