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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuweisen weiterer Tätigkeiten - Können wir trotzdem auf §93 BetrVG pochen oder zumindest auf §90(1)3?

T
Tripsdrill
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Unser AG hat einer unserer MA weiter Tätigkeiten zu Ihrer momentanen Tätigkeiten zugewiesen (Direktionsrecht). Diese Tätigkeiten haben vorher nicht bestanden. Der BR wurde darüber am Freitags Nachmittags informiert und ab diesen Montag mussten diese Tätigketen ausgeübt werden. Da die neuen Tätigkeiten nicht unerheblich sind haben wir die Vermutung das zukünftig Teile ihrer alten Tätigkeit umverteilt werden und so indirekt eine neue Stelle geschaffen wird, die jetzt ja nicht mehr ausgeschrieben werden kann. Können wir trotzdem auf §93 BetrVG pochen oder zumindest auf §90 (1) 3 ????

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Community-Antworten (3)

S
simodo

16.09.2009 um 15:42 Uhr

Verändert sich denn Arbeitsort, Umgebung oder arbeitet die MA mit neuen Materialien, ist Sie geschult worden, ist Sie über evt. Gesundheitsgefahren belehrt worden, wie lange übt Sie schon Ihre Alte Tätigkeit aus ?

Gruß Simodo

L
langsamer

16.09.2009 um 16:03 Uhr

ich würde mein Glück doch eher im § 99 und 101 BetrVG suchen....

T
Tripsdrill

17.09.2009 um 12:31 Uhr

Hallo, der Arbeitsort bleibt gleich. Eine Schulung hat es nicht gegeben und wird es nicht geben. Eine gesundheitliche Gefährdung ist nicht gegeben. Ihre momentane Tätigkeit führt Sie bereits schon ein Jahr aus...

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