Erstellt am 09.10.2015 um 13:19 Uhr von Belveda
Hallo Tontom,
jetzt ist der Arbeitgeber am Zug, siehe hierzu §99 BetrVG, Absatz 4:
"Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen."
Der Arbeitnehmer könnte theoretisch gegen eine Versetzung vor dem Arbeitsgericht klagen, bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen.
Was sagt denn die Kollegin zur Versetzung?
Erstellt am 09.10.2015 um 14:00 Uhr von stehipp
Ich gehe mal davon aus, dass Ihr mit der Kollegin gesprochen habt und sie den Wechsel des Arbeitsplatzes nicht will.
Wenn Euer AG die verweigerte Zustimmung ignoriert würde ich ihn darauf nochmal hinweisen und dann für Euch entscheiden, ob ihr den Weg vors Arbeitsgericht gehen wollt. Manchmal hilft auch schon der Drohen mit dem Schritt, da hier durchaus erhebliche Kosten entstehen, die der AG tragen "darf".
Erstellt am 09.10.2015 um 14:29 Uhr von Globus
Hmmm, sollte der AG die Maßnahme aufrechterhalten schaut einfach mal in den § 101 BetrVG... das bringt dann wohl Erhellung...
Hoffentlich habt ihr die Zustimmungsverweigerung gut begründet...
Erstellt am 09.10.2015 um 15:22 Uhr von Challenger
hallo Tontom,
nachdem wie Du ausgeführt hast,verstehe ich Dich so: Die MA'in SOLL versetzt werden,
sie WURDE aber bislang nicht versetzt.Dann muß der AG,wie Belveda bereits angedeutet
hat,nach §99 Abs.4 BetrVG verfahren.
Der AG darf die Ma'in derzeit nicht versetzen.Es muß erst das arbeitsgerichtliche Zustim-
mungsersetzungsverfahren vom AG eingeleitet und durchgeführt werden.
Der AG kann die Versetzung nach §100 Abs.1 BetrVG vorläufig durchführen,wenn dies aus
"sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.Nach Abs.2 hat der AG den BR jedoch unver-
züglich von der Durchführung der personellen Maßname zu unterrichten.
Alles Weitere ist §100 BetrVG i.V.m. §99 Abs.4 BetrVG zu entnehmen.
Erstellt am 09.10.2015 um 15:26 Uhr von gironimo
Wenn der AG "einfach so" den BR nicht beachtet, solltet Ihr Euch aber auch nicht scheuen, das Verfahren nach § 101 BetrVG anzuwenden.
Ohne es im Detail zu wissen - ich nehme an, die Versetzung wär mit erheblichen Nachteilen verbunden - oder?
Aber vielleicht sucht der AG auch ein Gespräch mit Euch (oder ihr sucht es), um die Kuh vom Eis zu bekommen.