Erstellt am 15.05.2009 um 14:09 Uhr von pitsieben
Hallo tanjamey,
siehe im Kommentar von Däubler zum § 40 BetrVG Rn 63.
Dort steht u. a., Übernachtungskosten sind bei pauschalierter Abrechnung durch den Veranstalter erstattungsfähig, wenn das betreffende BRMtgl. fünf Kilometer von der Schulungsstätte entfernt wohnt
Erstellt am 16.05.2009 um 14:55 Uhr von kriegsrat
wie werden bei euch seminare "beantragt" ?
BAG Beschluss vom 08.03.2000 - 7 ABR 11/98
Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die einem Betriebsratsmitglied anlässlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, setzt einen Beschluss des Betriebsrats zur Teilnahme an der vom Betriebsratsmitglied besuchten Veranstaltung voraus. Ein vorangehender Beschluss über die Teilnahme an einem anderen Seminar genügt nicht.
Ein Beschluss des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefasst wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (Aufgabe von BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA
wenn ihr ordnungsgemäß beschlossen habt, gibt der BRV dem AG bekannt, wer wohin zum seminar soll
kann doch hier nicht jedes einzelne br-mitglied nach lust und laune irgendwelche lehrgänge "beantragen "
Ein Betriebsratsmitglied darf sich nicht selbst für ein Seminar freistellen. Das Betriebsratsgremium muss die Freistellung für eine Schulungsteilnahme beschließen.
Wichtig ist, dass der Entsendebeschluss ordnungsgemäß zustande kommt, da im Falle eines nichtigen Beschlusses für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Kostenübernahme nach § 40 BetrVG besteht. Das gilt erst recht, wenn der Betriebsrat die Entsendung gar nicht beschließt.
Erstellt am 16.05.2009 um 16:10 Uhr von kriegsrat
...... ich glaube, ein BAG urteil gelesen zu haben, daß es nicht erforderlich ist, im selben (teureren) hotel wie die anderen teilnehmer zu übernachten, weil ja trotzdem der abendliche erfahrungsaustausch gewährleistet wäre, lediglich schlafen würde man im billigeren hotel.......
aber ich kann es nicht mehr finden .....
Erstellt am 18.05.2009 um 11:43 Uhr von sandman
Hallo,
@kriegsrat: Möglicherweise meinst Du Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2007, 7 ABR 33/06. Daraus:
[...]Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Notwendigkeit der Übernachtung in dem Tagungshotel nicht allein mit den Besonderheiten von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG begründet werden. Es ist ohne Darlegung von besonderen Umständen nicht als erforderlich i. S. d. § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, dass das Betriebsratsmitglied auch in dem Hotel übernachtet, in dem die Schulung stattfindet. Zwar trifft es nach Kenntnis des Senats zu, dass bei Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG der Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit unter den Seminarteilnehmern nach Beendigung des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzt wird. Dies macht eine Übernachtung des Betriebsratsmitglieds in dem Tagungshotel jedoch selbst dann nicht erforderlich, wenn auch der sich an die Beendigung des Seminarprogramms anschließende Austausch in den Räumen des Tagungshotels stattfindet. An der Teilnahme an diesen Zusammentreffen ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, wenn es an einem anderen, entweder fußläufig oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Hotel am Tagungsort übernachtet. Es ist von dem insoweit darlegungspflichtigen Betriebsrat oder dem beteiligten Betriebsratsmitglied nicht dargetan worden, dass für den Beteiligten zu 3) eine entsprechende Unterbringungsmöglichkeit in W nicht zur Verfügung gestanden hat. [...]
Gruss,
Kai