Kann der AG, der vom Personalausschuss einen Wiederspruch zu einer Versetzung / Ernennung gemäß § 99 BetrVG erhalten hat ohne Weiteres so tun, als ob nichts gewesen wäre und zur nächsten Sitzung einfach wieder die gleiche Meldung nach § 99 BetrVG vorlegen?
Hintergrund dieser Strategie ist vermutlich die wechselnde Besetzung des Ausschusses und eine daraus resultierende Zustimmung gemäß dem Motto: irgendwann geht das schon durch.

1.) Müsste nicht der zuvor gefasste Widerspruch durch Spruch ersetzt werden?
2.) Wenn der AG die Anhörung nicht durch Spruch ersetzen lassen muss, sollte dann nicht zumindest das Datum an die erneute Anhörung angepasst werden? Ist in diesem Fall eine rückdatierte Anhörung überhaupt möglich?