Anhörung - Widerspruch - Kündigung wie lange möglich?
Hallo, wie lange hat der Arbeitgeber nach ordnungsgemäßer Anhörung des BR Zeit, eine Kündigung, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, doch noch auszusprechen? Im konkreten Fall hat unser Gremium einer krankheitsbedingten Kündigung vor 5 Wochen widersprochen. Nun kommt der Kollege wahrscheinlich in nächster Zeit zurück. Könnte hier noch eine Kündigung ohne erneute Anhörung erfolgen, bzw. nach welcher Frist muss der Arbeitgeber erneut anhören?
Community-Antworten (7)
11.08.2014 um 12:27 Uhr
Wurde der Kündigungszeitpunkt in der Anhörung genannt?
11.08.2014 um 16:38 Uhr
@ Sansibar
Wie kommt Ihr denn zu der Annahme, dass das Kündigungsschreiben nicht schon längst zugestellt wurde?
Ich hoffe nicht, dass ihr glaubt, ein Widerspruch des BR hätte irgendeine aufschiebende Wirkung!
11.08.2014 um 17:36 Uhr
@blackjack, die Kündigung sollte zum 30.09. erfolgen.
@hoppel Es ist schon klar, dass trotz Widerspruch gekündigt werden kann wie vorgesehen. Der Arbeitgeber wusste aber nach unserem Widerspruch noch nicht, wie er weiter verfahren werde. Man wollte uns über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden halten, wir haben aber keine Info mehr erhalten. Der hatte ernsthaft mit unserer Zustimmung gerechnet. Wäre die Kündigung rausgegangen hätte der Kollege sich aber bei mir gemeldet.
11.08.2014 um 17:56 Uhr
Vielleicht will er abwarten bis der Kollege wieder anwesend ist. Solange er die Frist zur Kündigung einhält, kann er sich noch Zeit lassen. Beim Widerspruch muß er sich die Zustimmung ja ersetzen lassen.
11.08.2014 um 18:25 Uhr
Zitat (blackjack): "Beim Widerspruch muß er sich die Zustimmung ja ersetzen lassen."
Sicher?
11.08.2014 um 18:46 Uhr
Sorry, idF nicht.
11.08.2014 um 19:14 Uhr
Wenn der Kollege länger als 6 Wochen krank war muss der AG nun erst mal ein BEM durchführen. Erst dann kann ja auch erst beurteilt werden ob eine Aussicht besteht, daß der Kollege wieder voll arbeiten kann. Des weiteren ist auch zu klären ob der Kollege auf Grund der Krankheit einen Antrag auf Anrekennung einer Schwerbehinderung gestellt hat. Dann müsste der AG erst mal einen Antrag auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt einholen. Ich denke aber, daß der AG nach dem Versuch der Eingliederung die Anhöhrung bei deren Sceitern erneut einholon müsste.
Gruß Niemand
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