Erstellt am 07.10.2015 um 23:21 Uhr von Pjöööng
Zitat (Louis):
"Können Mitarbeiter den Betriebsrat bei allen Gesprächen, die mit der Geschäftsführung geführt werden, ein Beisein des Betriebsrates wünschen bzw. haben sie ein Recht drauf, dass der BR dabei ist wenn sie es wollen?"
Nein!
Zitat (Louis):
"Fall: die Leiterin eines Kindergartens will die Leitung niederlegen, weil die personelle Lage in ihrer Einrichtung unhaltbar ist... "
§§ 81, 82 BetrVG?
Erstellt am 08.10.2015 um 07:47 Uhr von Hartmut
Sehe ich auch so. Im geschilderten Falle sollte der §82 Abs. 1 einschlägig sein, vielleicht noch besser der §84 Abs 1, denn die eigentliche Absicht der Leiterin ist ja eine Beschwerde. Ein generelles Dabeisein eines BRM, egal welches Thema, sieht das Gesetz dagegen nicht vor, aber: Einvernehmlich geht alles!
Erstellt am 08.10.2015 um 10:09 Uhr von gironimo
>die Leiterin eines Kindergartens will die Leitung niederlegen, weil die personelle Lage in ihrer Einrichtung unhaltbar ist... <
das ist doch wohl eindeutig eine Frage der "beruflichen Entwicklung" der Kollegin im Betrieb. Daher kommt natürlich § 82 Abs. 2 BetrVG zum tragen. Und das heißt, JA, sie kann ein BR-Mitglied hinzuziehen.
Erstellt am 08.10.2015 um 10:25 Uhr von moreno
Wollte grad das gleich wie Gironimo schreiben natürlich kann sie den Betriebsrat mitnehmen. Durch die Niederlegung der Leitung ändert sich doch ganz klar die berufliche Entwicklung der Kollegin.
Erstellt am 08.10.2015 um 14:35 Uhr von bürgermeister
@ Pjöööng:
Warum haben AN deiner Meinung nach nicht das Recht auf ein Beisein eines BRM in einem Gespräch mit der GL oder Vorgesetzten, wenn dieses Gespräch sie betreffen???
Erstellt am 08.10.2015 um 15:34 Uhr von Dezibel
> bei allen Gesprächen
Bei ALLEN eben nicht!
Erstellt am 08.10.2015 um 15:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (bürgermeister):
"Warum haben AN deiner Meinung nach nicht das Recht auf ein Beisein eines BRM in einem Gespräch mit der GL oder Vorgesetzten, wenn dieses Gespräch sie betreffen???"
Nicht meine Meinung, sondern gesetzliche Regelung. Der Gesetzgeber hat ausgeführt wann der AN ein BRM mitnehmen darf, das lässt den Schluss zu, dass es in den restlichen Fällen nicht so ist.