Erstellt am 29.07.2013 um 14:41 Uhr von Betriebsrätin
Der AN darf nur in Fällen des §§ 82, 83 und 84 ein BRM des Vertrauens zu Gesprächen hinzuziehen. Also nicht zu jedem Gespräch.
Zu bestimmten Gesprächen MUSS der AN zum Gespräch mit dem AG. Es ist eine seiner Nebenpflichten aus dem ArbV. Eine Verweigerung, kann dann zur Abmahnung und dann weiter bei Wiederholung zur Kündigung führen.
http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraeche-wer-muss-teilnehmen-wer-darf-auch-dabei-sein_218_78460.html
Erstellt am 29.07.2013 um 17:08 Uhr von gironimo
Also wie gesagt - es geht ums Thema. Wenn es aber so ist, dass der AN im Sinne des § 82 Abs 2 BetrVG von seinem AG verlangt, dass es in diesem Gespräch nicht nur ums Wetter geht, sondern über seine Leistung und wie es um seinem Fortbestand und Entwicklung bestellt ist, kann der AG nicht ablehnen, dass der BR dabei ist.
Also ruhig mal den Spieß umdrehen, wenn der AG so tut, als wolle er nur mal ein nettes Gespräch führen....
Lehnt der AG die Teilnahme des BR an dem Gespräch ab, obwohl der BR dazu berechtigt wäre, kann der Mitarbeiter das Gespräch ablehnen. Leider fehlt auch dazu vielen der Mut. Da muss der BR den Kollegen ein wenig unterstützen.