Rückwirkende Erhebung von Arbeitszeitdaten
Sehr geehrtes Forum,
ich hätte da mal eine oder auch mehrere Fragen:
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Der Betriebsrat hat einen Beschluss gefasst, das der Arbeitgeber es zu unterlassen hat Zeitdaten von einer Gruppe von Mitarbeitern zu verlagen, auf welche er laut eigener Anweisung bisher verzichtet hat. Der Arbeitnehmer sollte diese Daten rückwirkend zum 01.01.2015 liefern. Der Arbeitgeber bestreitet diese Forderung mittlerweile nicht mehr.
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Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber weiterhin aufgefordert, durch den DSB bestätigen zu lassen, dass diese, zu unrecht (Betriebsratsbeschluss) erhobenen, Daten zu löschen/vernichten sind und diese auch nicht verwendet oder ausgewertet werden dürfen.
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Der DSB (war anwesend beim Juor Fix) bestreitet daraufhin vehement, dass er irgendwie tätig werden müsste bzw. das die schon erhobenen Daten nicht gelöscht werden dürfen/sollen/will. Er brachte zum Ausdruck, dass er keine Notwendigkeit sieht, dem Betriebsrat in dieser Sache irgendwelche Auskünfte zu geben.
Nun meine Frage, darf der Betriebsrat die Löschung der Daten verlangen und muss der Arbeitgeber die Löschung dokumentieren (so wie im Beschluss gefordert)? Darf der DSB auch gleichzeitig Leiter der Abteilung Personal sein (Firma sitzt in Hessen)?
Vielen Dank
Community-Antworten (2)
06.10.2015 um 21:47 Uhr
@ thunderelf
" Darf der DSB auch gleichzeitig Leiter der Abteilung Personal sein "
Hier sind Interessenskonflikte sowas von vorprogrammiert, dass z.B. auf einschlägigen Seiten zu lesen ist:
"Neben der charakterlichen Eignung gehört hierzu auch, dass es bei der Ausübung der Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten nicht zu einer Interessenkollision mit ihrem bzw. seinem sonstigen Aufgabenbereich im Unternehmen kommt. Es gilt das Grundprinzip, dass die zu Kontrollierenden nicht selbst die Kontrolle ausüben dürfen.
Daraus ergibt sich, dass die Leitung sowie Beschäftigte der Personal- und EDV-Abteilung nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragte sein können.
Daneben ist auch die Bestellung von Betriebsratsvorsitzenden kritisch zu sehen. Betriebsräte wirken auch bei Personalentscheidungen mit und haben in diesem Rahmen umfassenden Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so dass ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann." Quelle: https:www.ldi.nrw.de
Auch diese Seite sollte man sich unbedingt ansehen: https:www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Interessenkonflikte_nebenamtlicher_Datenschutzbeauftragter
06.10.2015 um 18:44 Uhr
Wie sollen denn die Arbeitnehmer rückwirkend die Zeiten zusammenbekommen, wenn sie nicht per Stechuhr oder anderen geeigneten Instrumentarien erfasst wurden. Und die Daten müssten ja da sein. Was will denn der AG damit?
Macht den DSB nicht nass (aus meiner Sicht kann es der Personalchef sein; vielleicht weiss da jemand was anderes.). Es kommt ja immer auch auf die Art der Daten an, ob er tätig werden muss. Aber er ist ja nicht derjenige, der da Hand anlegen muss.
Wenn Ihr zu recht die Löschung von Daten gefordert habt, muss der AG dies auch glaubhaft belegen können. Da würde ich mich auf § 80 Ans. 2 BetrVG berufen. Notfalls hilft nur der Rechtsweg (§ 23.3 BetrVG).
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