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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Liegt hier eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor?

R
Ratsuchender
Jan 2018 bearbeitet

Der Ag hört uns zu einer Einstellung an. Von einem unserer Gesellschafter soll ein Angestellter zu unserer Firma entsandt werden. Die Abordnung ist auf ein bestimmtes Projekt befristet. Auftraggeber ist in diesem Fall der Gesellschafter. Der Mitarbeiter bleibt weiterhin beim Gesellschafter disziplinarisch und personaltechnisch verortet. Er wird aber fachlich von unserer GF geführt. Er wird mit Adresse, e-mail, Telefon und Büro in unserem Betrieb eingegliedert.

Im Kommentar von Fitting findet sich dazu folgende Aussage:

"Der Begriff der Einstellung setzt nicht voraus, dass ein Arbeitsverhältnis begründet werden muss. Nach Rspr. des BAG (...) liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen (also nicht nur ArbN) in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten ArbN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen."

Aus unserer Sicht (BR) handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. was meint ihr?

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Community-Antworten (2)

P
pfeilenbogen

16.09.2010 um 22:55 Uhr

Ratsuchender

Den Begriff gegoogle,de birngt folgendes Ergebnis ;-))

BAG, Beschluß vom 16.12.1986 - 1 ABR 52/85 -

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen Leitsätze:

  1. Die Abordnung von Arbeitnehmern einer Filiale eines Unternehmens in eine andere Filiale ist für die aufnehmende Filiale eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG auch dann, wenn sie nur für wenige Tage erfolgt.

  2. Eine solche Abordnung ist für die abgebende Filiale eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG, wenn sie mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949788901/1503.html

H
hans

16.09.2010 um 23:04 Uhr

Pfeilenbogen,

recht so, aber nirgends steht dass es sich um einen Filialbetrieb handelt, nur dass der Gesellschafter den AN stellt.

Ratsuchender,

es wird sich am Begriff "Weisungsbefugt" festmachen. Wenn der AN in der Tat das macht, was Eure GF sagt, ja. Wenn der AN jedoch als Aufpasser des Auftraggebers kommt (und ihr ihm netterweise die Infrastruktur stellt), wohl kaum.

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