Erstellt am 05.10.2015 um 08:18 Uhr von Erbsemzähler
Hallo HerbertRam,
guck dir mal diesen link an:
http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/arbeitsrechtliches-thema-des-monats/arbeitsrechtliches-thema-des-monats/meldung/januar-2014brbetriebsratswahlen-wahlberechtigung-bestimmter-personengruppen.html
hier findest du auf einige deiner Fragen eine Antwort.
Erstellt am 05.10.2015 um 09:53 Uhr von gironimo
Im § 38 BetrVG ist von Arbeitnehmern die Rede. Sie müssen also nicht unbedingt wahlberechtigt sein. Zur Definition des Arbeitnehmerbegriffes lese auch mal die Kommentare zum § 5 BetrVG.
Die Schwimmkursanbieter würde ich da eher weniger hinzuzählen, die Elternzeitler(innen) schon.
Ansonsten müsste es eigentlich auch im Interresse des Arbeitgebers sein, wenn er eine klare Regel (also Freistellung) vereinbart, je größer der Betriueb wird, je aktiver der Betriebsrat ist und damit je häufiger und u.U. schlecht planbar die Ausfallzeiten nach § 37 BetrVG werden.
So würde ich jedenfalls versuchen mit dem AG ins Gespräch zu kommen. Aber natürlich, man muss dann auch konsequent das Recht (auf im Grunde genommen unbegrenzte) Freistellung nach § 37 BetrVG für "erforderliche" BR-Arbeit in Anspruch nehmen und so den tatsächlichen Bedarf vor Augen führen.
Erstellt am 05.10.2015 um 10:06 Uhr von Kratzbuerste
ergänzend und hilfreich dieser Überblick (zur Klärung Arbeitnehmer ja oder nein):
http://www.betriebsratswahlen.de/wordpress/wp-content/uploads/2013/11/Checkliste_Wer_zaehlt_zur_Betriebsgroesse.pdf
Erstellt am 06.10.2015 um 19:58 Uhr von HerbertRam
Danke für eure Hinweise, soweit ich es verstanden habe, wird nicht jeder Mitarbeiter, der den Betriebsrat wählen darf, auch für die Anzahl der Freistellungen gezählt. Ist dies korrekt?
Erstellt am 06.10.2015 um 20:07 Uhr von Globus
da gibt es mitunter unterschiedliche Rechtsauffassungen....
Erstellt am 06.10.2015 um 20:16 Uhr von HerbertRam
Es kann doch nicht so schwer sein eine klare Aussage zu machen, welche Mitarbeiter zu den 200 zählen, damit man eine Freistellung bekommt.
Sicher hat die Gewerkschaft eine andere Auffassung als der Arbeitgeberverband... Man muss doch heutzutage nicht alles per Gericht, Rechtsanwalt oder Einigungsstelle klären... oder?
Erstellt am 06.10.2015 um 20:20 Uhr von Globus
oh in der tat ist ist so, dass es im zweifelsfall gerichtlich ausgefochten werden muß...
Ich für mcih persönlich sehe da unter anderem die LeihAN dazu sollten sie je nach Betrieb einen gewissen Anteil oder aber auch Stellen besetzen...
Sollte der AG das so nciht sehen wollen, bleibt halt der Gang zum Arbeitsgericht...
Erstellt am 07.10.2015 um 07:24 Uhr von nicoline
*Ich für mcih persönlich
Das BAG Urteil an Dir vorbeigegangen?
Erstellt am 03.06.2016 um 18:07 Uhr von HerbertRam
Ich stosse den Beitrag nochmal an...
@ Nicoline... wie meinst du das mit dem BAG Urteil?