Erstellt am 03.10.2015 um 15:57 Uhr von Challenger
Wenn ein Vollmitglied ausgeschieden,oder wegen Krankheit,Urlaub oder der Teilnahme
an einem BR-Seminar verhindert ist,darf es nicht nur an einer,sondern auch an jeder
BR-Sitzung teilnehmen,solange das Vollmitglied verhindert ist.Das BR-EMG hat nicht nur
ein Teilnahmerecht,sondern eine Teilnahmepflicht
Erstellt am 03.10.2015 um 16:25 Uhr von Brolle
Wenn aber alle ordentlichen BR-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, darf das Ersatzmitglied grundsätzlich nicht mehr teilnehmen, da BR-Sitzungen nunmal nicht öffentlich sind. Nachrücker können sich über das Sitzungsprotkoll informieren, was der aktuelle Stand ist.
Erstellt am 03.10.2015 um 17:08 Uhr von gironimo
Praktischer Weise verständigen sich AG und BR in vielen Fällen, dass auch der erste Nachrücker an den Sitzungen teilnehmen kann (das ist ja auch eine Frage der Freistellung von der Arbeit), selbst wenn alle BRs anwesend sind. Natürlich ohne mit abzustimmen. Und so lange kein BR-Mitglied dagegen Bedenken hat (und dies dann natürlich äußern muss), scheint es unproblematisch zu sein.
(siehe auch BAG-Rechtsprechung)
Sinn der Aktion ist ja, dass die ständigen Nachrücker auch qualifiziert arbeiten können, wenn der Vertretungsfall eintritt.
Erstellt am 03.10.2015 um 23:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"(siehe auch BAG-Rechtsprechung)"
Welche meinst Du da konkret? Aktenzeichen?
Nachtrag wegen der idiotischem 7 Antworten Begrenzung:
Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern als "unproblematisch" zu bezeichnen, weil das BAG beschlossen hat, dass dadurch die gefassten Beschlüsse nicht unwirksam sind ist etwa so als wenn ich das Parken von Nichtbehinderten auf Behindertenparkplätzen als unproblematisch bezeichnen würde, wie deshalb der Führerschein nicht eingezogen werden darf.
Betriebsratsarbeit unter dem Motto "Ist doch egal, Hauptsache die Beschlüsse sind wirksam." wäre jedenfalls nicht mein Ding.
Und eine Änderung der Rechtsprechung kann ich darin schon gar nicht erkennen.
Erstellt am 04.10.2015 um 09:22 Uhr von gironimo
1 ABR 32/13
Zitat: " Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschluss führender Verstoss gegen § 30 S. 4 BetrVG kommt allerdings nur in Betracht, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlumng eines Tagesordnungspunktes die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend blieb."
Erstellt am 04.10.2015 um 11:56 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Aus dieser Entscheidung abzuleiten, dass die regelhafte Teilnahme an BR-Sitzungen von ständigen Ersatzmitgliedern durch das BAG gedeckt ist, ist komplett daneben!
Zitat: "Die ZEITWEISE Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung herangezogenen Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung führt nicht zur Unwirksamkeit der während dieses Zeitraums gefassten Betriebsratsbeschlüsse."
Dieser Entscheidung ist definitiv nicht zu entnehmen, dass ständige Ersatzmitglieder regelhaft an jeder BR-Sitzung teilnehmen dürfen!
Lass es doch bitte sein, zum wiederholten Male einen solchen Unsinn zu verbreiten, dass Ersatzmitglieder auch ohne Verhinderung eines BRM jederzeit in BR-Arbeit eingebunden werden sollten/können/dürfen.
Erstellt am 04.10.2015 um 12:52 Uhr von gironimo
Ich verbitte mir Deine Entgleisung .
Ja - ich vertrete eine andere Auffassung als so mancher hier. Aber man muss erstens auch einmal neue Entwicklungen im Blick haben und zweitens nach Lösungswegen suchen.
Und hier hat das BAG ja offenbar eine neue Richtung eingeschlagen. Auch wenn es viele noch gar nicht so recht mitbekommen haben. Natürlich kann man nun noch hundert Fallbeispiele finden, die eben nicht dazu passen mögen.
Aber es ist eben nicht so, dass man bei dem rigorosen nein bleiben kann, wenn es um die Teilnahme von eingeladenen Gästen bei einer Beschlussfassung geht.